Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leasinganträge für Unternehmer und zusätzliche Bestimmungen für Dienstleistungen

Leasingnehmer = LN, Leasinggeber = LG

I. Anwendungsbereich

  1. Diese Leasingbedingungen (die „Leasingbedingungen“) gelten für sämtliche Leasingverträge mit Kilometereinstufung (die „Leasingverträge“), die die ALD AutoLeasing D GmbH, Nedderfeld 95, 22529 Hamburg (nachfolgend „Leasinggeber“ oder „LG“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Leasingnehmer“ oder „LN“) schließt.
  2. Diese Leasingbedingungen gelten weiterhin nur für Leasingverträge mit Kilometereinstufung. Ein Leasingvertrag mit Kilometereinstufung ist ein Leasingvertrag, bei dessen Abschluss die Parteien eine bestimmte Kilometerlaufleistung, die während der Leasinglaufzeit gefahren werden darf (die „Kilometereinstufung“), vereinbaren. Gegenstand des Leasingvertrags ist dabei auch die Anpassung der Leasinggebühren bei Mehr- und Minderkilometern in Abweichung von der vereinbarten Kilometereinstufung. Die Höhe der Kilometereinstufung ergibt sich aus dem Leasingvertrag. Das sog. Restwertrisiko liegt dabei beim LG.
  3. Zudem können die Parteien unter dem Leasingvertrag folgende Leistungen als kostenpflichtige, optionale „Zusatzleistungen“ des LG vereinbaren, sofern diese Leistungen nicht jeweils von vorherein als fester, über die Leasingrate abgegoltener Leistungsbestandteil des Leasingvertrags vereinbart, sondern für den LN optional auswählbar und dann vom LN ausgewählt sind: Technik-Service, Reifen-Service und Versicherungs-Service. Soweit in diesen Leasingbedingungen auf diese Zusatzleistungen Bezug genommen wird, schuldet der LG diese Zusatzleistungen nur dann und insoweit, als diese unter dem Leasingvertrag vereinbart worden sind. Für die Erbringung der Zusatzleistungen wird eine gesonderte Vergütung fällig, deren Höhe sich aus dem Leasingvertrag ergibt.

ll. Abschluss des Leasingvertrags

  1. Der LN bietet dem LG den Abschluss eines Leasingvertrags an. Der LN ist an seinen Leasingantrag einen Monat gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der LG innerhalb dieser Frist die Annahme des Leasingantrags schriftlich bestätigt (Annahmebestätigung) oder der LN das Fahrzeug übernimmt. Die Bindungsfrist verlängert sich entsprechend, wenn der LN aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, die von ihm geforderten Unterlagen, trotz Mahnung des LG, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dem LG zur Bonitätsprüfung zur Verfügung stellt.
  2. Der LG ist berechtigt, zum Zwecke der Refinanzierung das Eigentum an dem Leasingfahrzeug sowie alle Rechte und Pflichten des LG, insbesondere die Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis, auf Dritte zu übertragen. Der LN verzichtet auf Mitteilungen diesbezüglicher Übertragungen und Abtretungen.
  3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für Nebenabreden, Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen oder
    -ergänzungen und für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
  4. Der LN wird während der Dauer dieses Leasingvertrags auf Anforderung des LG Nachweise über seine Vermögensverhältnisse zur Verfügung stellen und ermächtigt hiermit seine Banken, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit zu erteilen.

III. Spezifikation des Fahrzeugs

  1. Der LG bezieht das Fahrzeug von einem Lieferanten seiner Wahl (der „Lieferant“). Der LG wird dem LN Name/Firma und Anschrift des Lieferanten jederzeit auf Wunsch des LN mitteilen.
  2. Die Spezifikation des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Leasingvertrag.
  3. Der LN ist nicht berechtigt, die Übernahme des Fahrzeugs zu verweigern oder sonstige Ansprüche geltend zu machen, wenn das Fahrzeug gegenüber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Beschreibungen nur unerhebliche, dem LN zumutbare Abweichungen in Konstruktion, Ausstattung, Aussehen, Farbe, Leistung, Maß und Gewicht sowie Betriebsstoffverbrauch aufweist.
  4. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt auf der standardmäßig von dem Lieferanten vorgesehenen Bereifung (Sommerreifen).
  5. Bei Abschluss der Zusatzleistung „Reifen-Service“ gemäß Ziffer XII übernimmt der LG insbesondere die Stellung und die Kosten für einen im Leasingvertrag beschriebenen weiteren Reifensatz, siehe im Einzelnen Ziffer XII „Reifen-Service“.

IV. Laufzeit des Leasingvertrags (Leasinglaufzeit)

  1. Der LG wird dem LN nach Abschluss des Leasingvertrags und nach Verfügbarkeit des Fahrzeugs, entweder unmittelbar selbst oder mittelbar, über den Kooperationspartner oder sonstige Dritte die Bereitstellung des Fahrzeugs über eine entsprechende Mitteilung (die „Bereitstellungsanzeige“) anzeigen.
  2. Diese Bereitstellungsanzeige erfolgt nach Vertragsschluss und nach Verfügbarkeit grundsätzlich, sobald der Auslieferungstermin bekannt ist. Der Hersteller, der LG bzw. der beauftragte Servicepartner wird mit dem LN im Anschluss an die Bereitstellungsanzeige einen Übergabetermin für die Übergabe des Fahrzeugs abstimmen. Diese Abstimmung kann in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) erfolgen.
  3. Das Fahrzeug wird dem LN zum abgestimmten Übergabetermin an dem unter dem Leasingvertrag vereinbarten Ort (der „Übergabeort“) übergeben und ab diesem Tag zur Nutzung für die Laufzeit des Leasingvertrags (die „Leasinglaufzeit“) zur Verfügung gestellt.
  4. Die Leasinglaufzeit beginnt am Tag der Übernahme des Fahrzeugs. Falls auf Wunsch des LN das Fahrzeug vor diesem Zeitpunkt zugelassen wird, beginnt die Leasinglaufzeit am Tag der Zulassung.
  5. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabetermin zustande oder versäumt der LN aus von ihm zu vertretenden Gründen den abgestimmten Übergabetermin, beginnt die Leasinglaufzeit 14 Tage nach Bereitstellungsanzeige des Fahrzeugs gegenüber dem LN.
  6. Der Leasingvertrag endet mit Ablauf der vertraglich bestimmten Leasingzeit. Hiervon unberührt bleiben die Kündigungsrechte nach Ziffer XVI. 2.

V. Lieferung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug wird dem LN vom Fahrzeughändler, vom LG oder einem mit der Auslieferung beauftragten Servicepartner übergeben.

  1. Angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden im Leasingvertrag ausdrücklich als „verbindlich“ vereinbart und gekennzeichnet. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu schriftlich zu vereinbaren. Der LN wird bereits hiermit ermächtigt, den Anspruch auf Lieferung des Fahrzeugs gegen den Lieferanten geltend zu machen und den Lieferanten unter angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in Verzug zu setzen. Der LN hat den LG über die nicht rechtzeitige Lieferung und alle von ihm eingeleiteten Maßnahmen unter Vorlage der Korrespondenz in Kopie unverzüglich zu unterrichten.
  2. Der LN kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den LG schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Zugang dieser Mahnung kommt der LG in Verzug. Der LN kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem LG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall ist der Ersatzanspruch auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt. Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der LG haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Der LG ist in Abstimmung mit dem LN berechtigt, bis zur Lieferung des Fahrzeugs entgeltlich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen. Ein Rechtsanspruch des LN besteht hierauf nicht. Die Bestimmung des geeigneten Ersatzfahrzeugs bleibt dem LG vorbehalten.
  3. Wird dem LG, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er nur dann nach Maßgabe der Absätze 1-3, wenn der Schaden nicht auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Hat der LG die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten, z. B. bei höherer Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, haftet der LG nicht.

VI. Übergabe und Übernahme des Fahrzeugs

  1. Das Fahrzeug wird dem LN oder seinem Vertreter in einem von außen und innen gereinigten Zustand übergeben. Der LG, der Fahrzeughändler bzw. der mit der Auslieferung beauftragte Servicepartner wird dem LN die Grundfunktionen des Fahrzeugs und der ggf. mitgelieferten Sonderausstattung erklären.
  2. Der LN oder sein Vertreter hat sich gegenüber dem LG bzw. dessen Servicepartner mittels Personalausweis als empfangsberechtigte Person auszuweisen.
  3. Der LN oder sein Vertreter übernimmt das Fahrzeug gegen Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls. Im Übergabeprotokoll werden insbesondere der Zustand des Fahrzeugs (innen und außen), die Vollständigkeit, die Beschreibung offensichtlicher Mängel sowie die Anzahl der überlassenen Schlüssel dokumentiert.
  4. Der LN oder sein Vertreter hat die Pflicht, das Fahrzeug bei Übergabe unverzüglich auf etwaige offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Eventuelle offensichtliche Mängel sind im Übergabeprotokoll zu dokumentieren.
  5. Nach erfolgter Prüfung wird das Übergabeprotokoll sowohl vom LN bzw. seinem Vertreter als auch vom LG bzw. seinem Servicepartner unterzeichnet. Der LN erhält im Anschluss eine Ausfertigung des Übergabeprotokolls.
  6. Für die Beseitigung der bei der Übernahme festgestellten und protokollierten Mängel ist der LG verantwortlich. Allerdings vereinbaren die Parteien zur Erleichterung der Abwicklung, dass der LN zu diesem Zweck eine vom LG autorisierte Fachwerkstatt im eigenen Namen beauftragt. Die entsprechende Reparatur erfolgt für den LN kostenneutral, d.h. der LG wird dem LN die nachgewiesenen Reparaturkosten unverzüglich erstatten.
  7. Der LN kommt mit der Übernahme 14 Tage nach Bereitstellungsanzeige in Verzug, wenn er auf die Aufforderung des Fahrzeughändler, des LG bzw. des beauftragten Servicepartners zur Vereinbarung des Übergabetermins nicht reagiert und/oder den vereinbarten Übergabetermin nicht einhält, es sei denn, dass er die Nichtreaktion bzw. Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat. Übernimmt der LN das Fahrzeug nicht innerhalb der vorgenannten Frist, kann der LG ungeachtet der Nichtabnahme des Fahrzeugs die vereinbarte Leasingzahlung beanspruchen und daneben Ersatz des ihm aus der Nichtabnahme entstehenden Schadens wie etwaige Aufwendungen für die Aufbewahrung des Fahrzeugs geltend machen. Der LG kann dem LN zur Abnahme des Fahrzeugs eine Nachfrist von 14 Tagen setzen.
    Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der LN die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nicht im Stande ist.
    Im Falle der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist kann der LG vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Fahrzeuggesamtpreises gemäß Leasingvertrag verlangen. Der Schadensersatz ist entsprechend höher oder niedriger anzusetzen, wenn der LG einen höheren oder der LN einen geringeren Schaden nachweist bzw. nachweist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VII. Höhe und Fälligkeit der Leasingraten

  1. Die „Leasingzahlungen“ umfassen etwaige vereinbarte Mietsonderzahlungen, die Leasingraten sowie etwaige vereinbarte Schlusszahlungen. Die Leasingzahlungen stellen eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs einschließlich aller Nebenleistungen dar, die in dem Leasingvertrag nicht als gesonderte Zusatzleistungen ausgewiesen sind. Die Höhe der Leasingzahlungen einschließlich der monatlichen Leasingraten ergibt sich aus dem Leasingvertrag.
  2. Die monatlichen Leasingraten sind ab Beginn der Leasinglaufzeit an den LG zu zahlen.
  3. Die monatlichen Leasingraten sind jeweils am 01. eines Monats im Voraus fällig und werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen, sofern nicht von den Parteien im Leasingvertrag eine anderweitige Zahlweise, ggf. unter Einschaltung eines Zahlungsdienstanbieters, vereinbart wird.
  4. Beginnt die Leasinglaufzeit nicht am 01. eines Monats, wird die erste Leasingzahlung anteilig berechnet (Berechnungsweise: 30 Tage = 1 Monat). Über die monatlichen Leasingraten für die gesamte Leasinglaufzeit erfolgt bei Vertragsbeginn eine einmalige Rechnungsstellung (Dauerratenrechnung).
  5. Der Begriff „Mietsonderzahlung“ meint eine Vorauszahlung auf die monatlich zu entrichtenden Leasingraten, die zu einer entsprechenden Verringerung der monatlichen Leasingrate führen. Etwaig vereinbarte Mietsonderzahlungen sind neben den Leasingraten gesondert zu zahlen. Die Rechnungsstellung über den vollen Betrag erfolgt bei Abschluss des Leasingvertrags zu der im Leasingvertrag vereinbarten Höhe. Eine vereinbarte Mietsonderzahlung stellt als Teil der Leasingzahlungen ein zusätzliches Entgelt neben den Leasingraten dar; sie dient nicht als Kaution.
  6. Etwaig vereinbarte Schlusszahlungen sind neben den Leasingraten gesondert zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Beendigung des Leasingvertrags zu der im Leasingvertrag vereinbarten Höhe. Eine vereinbarte Schlusszahlung stellt ein zusätzliches Entgelt neben den Leasingraten dar.
  7. Etwaig vereinbarte Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten. Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend den vorstehenden Regelungen der Ziffer VII. 3 und 4.
  8. Die Kalkulation der Leasingzahlungen (Mietsonderzahlungen, Leasingraten, Schlusszahlungen) beruht auf den Anschaffungskosten des Fahrzeugs, dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags gültigen Steuer- und Abgabenrecht, der einschlägigen Verwaltungshandhabung und der Geld- und Kapitalmarktlage. Ändern sich die entsprechenden Werte zwischen Abschluss des Leasingvertrags und Übergabe des Fahrzeugs an den LN, so werden die Leasingzahlungen durch den LG entsprechend angepasst und der LG wird den LN entsprechend informieren.
  9. Eine entsprechende Anpassung der Leasingzahlungen kann zudem erfolgen, wenn während der Laufzeit des Leasingvertrags die tatsächliche von der vereinbarten Fahrleistung um mehr als 10 % abweicht. Ein gesondertes Rücktrittsrecht der Parteien ergibt sich in diesem Fall nicht.
  10. Der LN übernimmt alle öffentlichrechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern – in ihrer jeweils gültigen Höhe – die gegenwärtig und zukünftig aufgrund dieses Leasingvertrags und/oder des Besitzes und/oder des Gebrauchs und/oder im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeugs anfallen. Der LN ist insbesondere verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer für alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag zu zahlen. Bei einer Änderung des Umsatzsteuerrechts oder der Beurteilung der jeweiligen Rechtslage durch die Finanzverwaltung können alle Zahlungen und Beträge im Zusammenhang mit Ansprüchen oder Teilansprüchen einer der Vertragsparteien, auf die sich die Änderung auswirkt, entsprechend angepasst werden. Dies kann auch gelten für Zahlungen, die bereits vor Geltung der neuen/geänderten Steuer geleistet wurden (z.B. Mietsonderzahlungen).
  11. Für ausbleibende oder verspätete Zahlungen werden dem LN während des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 Abs. 2 BGB). Weitere Ansprüche des LG wegen Verzugs des LN bleiben unberührt.
  12. Der LG kann im Falle des Verzugs einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 40,00 für die Beitreibungskosten (d.h. für die Kosten, die u.a. durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen) verlangen. Dieser Anspruch fällt in voller Höhe wegen jeder einzelnen Raten- oder sonstigen Zahlung an, mit der der LN in Verzug gerät. Die vorstehende Pauschale wird im Falle der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten auf den geschuldeten Schadensersatz angerechnet. Der LN ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass dem LG kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
  13. LG und LN vereinbaren hiermit für das SEPA-Lastschriftverfahren eine Vorankündigungsfrist von einem Kalendertag vor dem Einzug einer SEPA-Lastschrift.

VIII. Eigentums- und Besitzverhältnisse / Pflichten des LN als Fahrzeughalter

  1. Der LG ist Eigentümer des Fahrzeugs. Er ist berechtigt, in Abstimmung mit dem LN das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der LN darf das Fahrzeug weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen noch zur Sicherheit übereignen. Zur Nutzung darf er das Fahrzeug nur seinen Mitarbeitern und deren Familienangehörigen sowie Lebensgefährten überlassen. Dabei hat er sich davon zu überzeugen, dass die Personen, denen das Fahrzeug überlassen wird, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Eine hiervon abweichende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens des LG. Eine Nutzung des Fahrzeugs als Taxi, zu Fahrschul-, Versuchs- oder sportlichen Zwecken bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LG.
  2. Der LN hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der LG vom LN unverzüglich zu benachrichtigen. Der LN trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom LG verursacht sind. Bei Gefahr im Verzug hat der LN sofort alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte des LG zu wahren und zu schützen.
  3. Der LN ist Halter des Fahrzeugs. Es wird auf ihn zugelassen. Auch wenn das Fahrzeug auf einen Dritten zugelassen ist, gilt der LN als alleiniger Halter des Fahrzeugs und hat alle damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird vom LG verwahrt. Benötigt der LN zur Erlangung behördlicher Genehmigungen die Zulassungsbescheinigung Teil II, wird diese der Behörde auf sein Verlangen und seine Kosten vom LG vorgelegt. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil II dem LN von Dritten ausgehändigt, ist der LN unverzüglich zur Rückgabe an den LG verpflichtet.
  4. Der LN hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs ergebenen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen und Prüfungen zu erfüllen und den LG, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen.
  5. Der LN hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung und unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Ebenso sind auch alle notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten unverzüglich durch eine vom Hersteller autorisierte Werkstatt oder einen durch den LG autorisierten Servicebetrieb durchführen zu lassen.
  6. Schäden am Tachometer und der zugehörigen Elektronik sind sofort schriftlich dem LG zu melden und unverzüglich nach ihrem Eintritt beheben zu lassen.
  7. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten, Chip-Tuning-Maßnahmen sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LG. Die Zustimmung seitens des LG ersetzt nicht eine nach der Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung etwa erforderliche neue Betriebserlaubnis. Die zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs vorhandenen Änderungen und zusätzlichen Einbauten werden nach Wahl des LG auf Kosten des LN entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt oder sie gehen entschädigungslos in das Eigentum des LG über.
  8. Der LG gestattet grundsätzlich vorübergehende Fahrten ins europäische Ausland vom Standort des Fahrzeugs in Deutschland, sofern diese Staaten in der Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr des jeweiligen Haftpflichtversicherers aufgeführt sind und der Versicherungsnehmer sämtliche damit verbundenen Auflagen und Beschränkungen seines Versicherers bei Fahrten ins Ausland strikt beachtet. Für bei diesen Fahrten anfallenden Haftpflicht- und Kaskoschäden und damit verbundenen Kosten, für die der Versicherer keinen Deckungsschutz gewährt oder keine Zahlungen leistet, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haftet der LN gegenüber dem LG vollen Umfangs. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer Beschlagnahme des Fahrzeugs, Freigabe nach Unfall, Rücktransport und die Kosten der Einschaltung eines ausländischen Anwalts oder Regulierungsstelle.
  9. Der LN trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs-, Reparatur- und Tankkosten, sofern mit dem LG nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Leistet der LG im Interesse und für den LN Zahlungen für die Inanspruchnahme fahrzeugbezogener Leistungen, die nicht auf Grund vertraglicher Vereinbarungen vom LG zu erbringen sind, werden die tatsächlich entstandenen, vom LG für den LN verauslagten Kosten zuzüglich angemessener Bearbeitungskosten (insoweit gilt § 315 BGB) an den LN weiterbelastet.
  10. Der LN hat einen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma unverzüglich dem LG anzuzeigen. Kosten für eine notwendige Ummeldung der Fahrzeuge trägt der LN.

IX. Kraftfahrtversicherung

  1. Sofern bei Abschluss des Leasingvertrags die Zusatzleistung „Versicherungs-Service“ vereinbart ist, bietet der LG dem LN die Möglichkeit, als Mitversicherter in einen Gruppenversicherungsvertrag des LG aufgenommen zu werden. Der LG leitet hierbei die Informationen über die Mitversicherung an den kooperierenden Versicherungsvermittler weiter. Der Versicherungsvertrag kommt sodann zwischen LG als Gruppenversicherungsinhaber, dem LN als Mitversicherter und dem Versicherer zustande. Der LN ist nicht zum Abschluss des ihm vom LG vorgeschlagenen Gruppenversicherungsvertrags verpflichtet. Kommt ein Versicherungsvertrag mit dem LN als Mitversicherter nicht zustande oder endet ein solcher Vertrag, gelten in diesem Fall die Regelungen der nachfolgenden Ziffer IX. 2. Eine Kostenpflicht des LN für die vereinbarte Zusatzleistung gegenüber dem LG entsprechend Ziffer I. 3 besteht nur, soweit ein entsprechender Versicherungsvertrag besteht. Entsteht zwischen LN als Mitversicherter, dem LG als Versicherungsnehmer und dem Versicherer ein Versicherungsvertrag, so übernimmt der LG für die Dauer des Versicherungsvertrags im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag die Einziehung der Versicherungsprämien vom LN und die Abführung der Versicherungsprämien an den Versicherer. Es gelten hierbei die vom Versicherer mitgeteilten Versicherungsbedingungen.
  2. Ist der Versicherungsschutz nicht Teil der unter dem Leasingvertrag vereinbarten Leistungen des LG, so gelten die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer IX.
    a. Der LN hat für das Fahrzeug mindestens die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 50 Mio. für Sach-, Vermögens- und Personenschäden – bei einer Beschränkung für Personenschäden auf ein Minimum von EUR 8 Mio. je geschädigter Person – abzuschließen und für die gesamte Leasinglaufzeit aufrecht zu erhalten. Das darüber hinausgehende Haftpflichtrisiko trägt ausschließlich und allein der LN.
    b. Der LN hat darüber hinaus für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal EUR 1.000,00 einschließlich einer Teilkaskoversicherung und einer Selbstbeteiligung von maximal EUR 1.000 abzuschließen und für die gesamte Leasinglaufzeit aufrecht zu erhalten. Der abzuschließende Vollkaskoversicherungsschutz hat mindestens die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch Unfall, durch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen zu umfassen. Der abzuschließende Teilkaskoversicherungsschutz hat mindestens die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch Brand oder Explosion, Entwendung, Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch fremde Personen, Raub, Unterschlagung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch, Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss zu umfassen.
    c. Der LN verpflichtet sich gegenüber dem LG, auf erste Anforderung seitens des LG die Versicherungsbedingungen für den abgeschlossenen Versicherungsvertrag dem LG unverzüglich vollständig vorzulegen. Der LN verpflichtet sich weiter gegenüber dem LG, sämtliche Änderungen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses, insbesondere Änderungen, die den Versicherungsumfang oder die Versicherungsbedingungen betreffen, unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen und die entsprechenden Änderungsunterlagen auf Verlangen des LG diesem vorzulegen.
    d. Der LN ermächtigt den LG, auf Kosten des LN einen Sicherungsschein über die Voll- und Teilkaskoversicherung zu beantragen und ebenfalls Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse und -bedingungen einzuholen.
    e. Der LN tritt hiermit zur Sicherung seiner Verpflichtungen gegenüber dem LG aus diesem Leasingvertrag seine sämtlichen Rechte aus der abzuschließenden Vollkaskoversicherung (einschließlich des Teilkaskoschutzes) an den LG ab. Der LG nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung umfasst ferner etwaige Schadensersatzforderungen gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherungen aus Verkehrsunfällen und sonstigen Schadenszufügungen (ohne Personenschäen). Der LG ist berechtigt, die Forderungsabtretung den Drittschuldnern gegenüber offenzulegen und Zahlung an sich zu verlangen.

X. Mängelansprüche

  1. Dem LN stehen gegenüber dem LG keine Rechte oder Ansprüche wegen Sachmängeln des Fahrzeugs zu, die über die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer X hinausgehen.
  2. Dem LG stehen gegenüber seinem Lieferanten bei Sachmängeln die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug zu.
  3. Der LG tritt dem LN hiermit bezogen auf etwaige Sachmängel des Fahrzeugs sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten aus dem Kaufvertrag ebenso wie etwaige vertragliche Garantieansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller/Dritte (insgesamt die „Sachmängelansprüche“ und der jeweilige Schuldner nachfolgend der „Gewährleistungsschuldner“) ab. Der LN nimmt die Abtretung an. Dazu stellen die Parteien klar, dass etwaige vertragliche Garantieansprüche nicht Gegenstand der unter dem Leasingvertrag geschuldeten Leistung sind und daher nur für den Fall abgetreten werden, dass dem LG solche Ansprüche im Einzelfall zustehen.
  4. Im Fall von Sachmängeln des Fahrzeugs ist der LN berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Sachmängelansprüche im eigenen Namen gegenüber dem jeweiligen Gewährleistungsschuldner geltend zu machen.
  5. Dabei gilt, dass etwaige Zahlungen des Gewährleistungsschuldners im Falle der Geltendmachung der Minderung des Kaufpreises oder des Rücktritts unmittelbar an den LG zu leisten sind. Sonstige Zahlungen des Gewährleistungsschuldners sind zur Behebung des Sachmangels zu verwenden.
  6. Will der LN auf die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Rechten gegen den Gewährleistungsschuldner verzichten, bedarf es der vorherigen Zustimmung des LN, mindestens in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail).
  7. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Sachmängelansprüche unverzüglich auf seine Kosten gegenüber dem Gewährleistungsschuldner – ggf. auch gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen.
  8. Weitere Ansprüche gegen die Gewährleistungsschuldner als die vorstehend ausdrücklich genannten Sachmängelansprüche (die „sonstigen Ansprüche“) sind von der Abtretung nicht erfasst. Nicht Gegenstand der Abtretung durch den LG sind insbesondere die Ansprüche des LG auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Liefervertrags, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit vom LG geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines dem LG entstandenen Schadens.
  9. Soweit Rechte und Ansprüche gegen die Gewährleistungsschuldner nicht abgetreten sind, wird der LN hiermit zur Geltendmachung dieser sonstigen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung ermächtigt und verpflichtet.
  10. Dabei gilt, dass sämtliche Zahlungen auf diese sonstigen Ansprüche ausschließlich an den LG zu leisten sind.
  11. Der LN verpflichtet sich, den LG umfassend und unverzüglich über eine Geltendmachung von Sachmängelansprüchen und sonstigen Ansprüchen zu informieren.
  12. Nutzt der LN das Fahrzeug während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Gewährleistungsschuldner, ist er zur Fortzahlung der Leasingraten verpflichtet. Nutzt der LN das Fahrzeug nicht, ist er bis zu einer abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den Gewährleistungsschuldner bestehen, verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten zu verwahren. In diesem Fall ist der LN für die Dauer der Verwahrung von der Pflicht zur Zahlung der Leasingraten befreit. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des LN ist der LG unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des Fahrzeugs befugt.
  13. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs durch, so ist der LG damit einverstanden, dass das bisherige Fahrzeug gegen ein gleichwertiges neues Fahrzeug ausgetauscht wird. Nachstehender Absatz 14 gilt für das Austauschverhältnis entsprechend. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am neuen Fahrzeug unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, er wird den LG vor Austausch des Fahrzeugs unterrichten und ihm nach erfolgtem Austausch die Fahrgestellnummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des neuen Fahrzeugs mitteilen.
  14. Hat der LN gegenüber dem Lieferanten eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrags dahingehend ein, dass sich die Leasingraten und ein etwa vereinbarter Restwert und/oder etwa vereinbarte Abschlusszahlungen rückwirkend mit Wirkung zum Beginn des Leasingvertrags entsprechend ermäßigen. Der LG wird dem LN zu viel gezahlte Beträge erstatten. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrags mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags gemäß § 313 BGB.
  15. Eine Rückgewähr des Fahrzeugs an den Lieferanten führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten gegenüber dem LG durch.

XI. Technik-Service

  1. Für die bei Abschluss des Leasingvertrags vereinbarte Zusatzleistung „Technik-Service“ gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer XI.
  2. Bei Abschluss der Servicekomponente „Technik-Service“ übernimmt der Hersteller bzw. der LG entsprechend die Kosten und Gebühren für:
    a. Die nach Herstellervorgabe vorgeschriebenen Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien sowie die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Reparaturen im Rahmen des normalen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung und des Alters des Fahrzeugs.
    b. Darüber hinausgehende Kosten für Strom und für über die nach Herstellervorgaben hinausgehenden, allgemeine Nachfüllflüssigkeiten, Betriebsstoffe sowie Waschen, Reinigen, Polieren des Fahrzeugs, Softwareupdates, Erwerb und Ersatz für Navigationsdaten trägt der LN. Für die Erstellung von Weiterbelastungsrechnungen werden dem LN EUR 10,00 (netto)/EUR 11,90 (brutto) pro Rechnung belastet.
    c. Die Reparatur verschleißbedingter Schäden; ausgenommen sind Kosten für die Instandsetzung und Reparatur von Aufbauten, Sonderzubehör und Sonderausstattungen, die nicht Vertragsbestandteil sind; Kosten wegen unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs oder über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden sind ebenfalls ausgeschlossen.
    d. Die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO sowie die Bremsen-Sonderuntersuchung gemäß § 29 Anlage 8 StVZO. Der LG übernimmt die Kosten nach Leistungs- und Preiskatalog der Prüforganisationen. HU-begleitende Kosten wie TÜV-Vorabdurchsichten, Vorfahrten zur HU und Werkstatt- bzw. Gerätenutzungsgebühr, die nicht in den Leistungskatalogen der Prüforganisationen enthalten sind, trägt der LN.
    e. Das Abschleppen des Fahrzeugs in den Staaten der Europäischen Union und der Schweiz bis zur nächstgelegenen autorisierten Vertragswerkstatt des Fahrzeugfabrikats – jedoch max. 50 km – sofern das Fahrzeug diese Werkstatt zur Beseitigung verschleißbedingter Schäden (oben c) nicht aus eigener Kraft erreichen kann. Außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz angefallene Abschleppkosten sind in keinem Fall erstattungsfähig.
  3. Zur Erteilung von Wartungs- und Reparaturaufträgen unter dem Leasingvertrag erhält der LN die Service-Card, die den LN in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, Aufträge im Namen und für Rechnung des LG zu erteilen. Die Aufträge für Reparatur- und Wartungsarbeiten unter dem Leasingvertrag müssen stets an eine vom LG autorisierte Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers vergeben werden.
  4. Sind für die Beseitigung eines Schadens im Sinne von Ziffer XI. 2 nach der Kostenschätzung der Werkstatt mehr als EUR 0,00 (netto) aufzuwenden, so ist vor der Erteilung Reparaturauftrags die Zustimmung des LG einzuholen. Die Zustimmung erfolgt ausschließlich per E-Mail. Hierfür ist der Kostenvoranschlag vorab durch den Servicepartner per E-Mail an servicefreigabe@aldautomotive.com zu senden.
  5. Wendet der LN in der Bundesrepublik Deutschland Kosten auf, die nach Ziffer XI. 2 vom LG zu tragen sind, so werden ihm die Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege (Rechnung, Quittung ausgestellt auf den LG als Leistungsempfänger) erstattet. Macht er derartige Aufwendungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, erfolgt die Erstattung nur bis zur Höhe des Betrags, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen berechnet worden wäre.
  6. Erhält der LN bei Abholung des Fahrzeugs eine Rechnung des Auftragnehmers, ist er verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag, zu überprüfen und nach seiner Ansicht zu Unrecht in Rechnung gestellte Positionen innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt dem LG mitzuteilen.
  7. Für Nachteile und Folgen des Verlusts oder der missbräuchlichen Verwendung der Servicedokumente haftet der LN gegenüber dem LG. Jeder Verlust ist dem LG unverzüglich anzuzeigen.
  8. Kann der LN das Fahrzeug wegen Wartungs- und Reparaturarbeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer XI. 2 länger als drei aufeinanderfolgende Werktage nicht nutzen, so hat er für die Zeit vom vierten Werktag an, Anspruch auf Erstattung von 1/30 der monatlichen Leasingrate je Tag, an dem das Fahrzeug von dem LN nicht benutzt werden kann. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Werkstatt die Durchführung oder Vollendung der Arbeiten aus Gründen unmöglich ist, auf die sie selbst keinen Einfluss nehmen kann und die sie daher auch nicht zu vertreten hat, insbesondere, wenn durch höhere Gewalt, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks oder Aussperrungen die Ersatzteilversorgung nicht termingerecht erfolgen kann.
  9. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt keine Erstattung der Leasingraten während der Wartungs- und Reparaturzeiten.
  10. Als Gegenleistung für die Erbringung der Zusatzleistung „Technik-Service“ durch den LG schuldet der LN eine monatliche Technik-Service-Pauschale in der im Leasingvertrag vereinbarten Höhe, die sich nach der Nutzungsdauer und der Gesamtkilometer-leistung richtet. Dabei übernimmt der LG auch das Risiko der Reparaturkostenentwicklung und Preissteigerung.
  11. Die Abrechnung der Technik-Service-Pauschale erfolgt taggenau. Dazu werden die Mehr- oder Minderkilometer bei regulärem Vertragsende und regulärer Fahrzeugrückgabe dergestalt abgerechnet, dass der LG dem LN die gefahrenen Mehrkilometer zu dem im Leasingvertrag festgelegten Technik-Service-Belastungssatz zzgl. MwSt. in Rechnung stellt, während der LG dem LN die gefahrenen Minderkilometer zu dem ebenfalls im Leasingvertrag festgelegten Technik-Service-Erstattungssatz vergütet, wobei Minderkilometer bis höchstens 10.000 Kilometer in Ansatz gebracht werden. Für Mehr- und Minderkilometer gilt eine Kilometerfreigrenze von 2.500.
  12. Weiterhin werden die Mehr- oder Minderkilometer bei vorzeitigem Vertragsende und Fahrzeugrückgabe dergestalt abgerechnet, dass der LG zunächst die kalkulatorische monatliche Fahrleistung in Kilometern ermittelt, indem er die im Leasingvertrag festgelegte Fahrtstrecke durch die Anzahl der vertraglich vorgesehenen Nutzungsmonate teilt. Die so ermittelte „kalkulatorische monatliche Fahrleistung“ multipliziert der LG mit der Anzahl der tatsächlichen Nutzungsmonate und erhält so die für die vorzeitige Abrechnung maßgebliche Kilometereinstufung („rechnerische Kilometereinstufung“). Für die Mehr- oder Minderkilometer, die sich aus der Differenz zwischen der rechnerischen Kilometereinstufung und der tatsächlich beanspruchten Fahrleistung ergeben, gelten die Abrechnungsgrundsätze vorstehender Ziffer XI. 11 entsprechend.

XII. Reifen-Service

  1. Sofern bei Abschluss des Leasingvertrags die Zusatzleistung „Reifen-Service“ vertraglich vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer XII.
  2. Bei Abschluss der Servicekomponente „Reifen-Service“ übernimmt der LG die Kosten für die im Leasingantrag nach Typ, Reifengröße und Anzahl genau beschriebenen und bestellten Sommer- und Winterreifen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
    a. Ersatz der Sommerreifen inklusive Montage, sobald sie auf das gesetzlich zugelassene Mindestmaß abgefahren sind.
    b. Winterreifen auf Stahlfelgen inkl. Erstmontage und saisonalem Wechsel der Kompletträder inkl. Auswuchten. Sind Winterreifen ausschließlich auf Alufelgen (gem. Hersteller) vorgesehen, werden diese grundsätzlich ohne Felgen kalkuliert. Auf Wunsch des LN können Alufelgen – nach Preisvorgabe des LN – entsprechend kalkulatorisch berücksichtigt werden.
    c. Der LN hat grundsätzlich die Möglichkeit, über den LG Leichtmetallfelgen für Winterreifen zu beziehen, sofern diese Felgen über einen autorisierten Reifenvertragspartner des LG bezogen werden. Sofern entsprechende Kosten nicht in der Leasingrate kalkuliert worden sind, ist insoweit eine besondere schriftliche Vereinbarung zwischen LG und LN notwendig.
    d. Zusatzkosten von werksseitig verbauten Reifendrucksensoren, die abhängig vom Hersteller als direkte Reifendruckkontrollsysteme in der Grundausstattung des Fahrzeugs verbaut werden (z. B. Sensoren, Kalibrierung), sind in der Reifenrate enthalten. Führt die Auswahl einer Sonderausstattung bei einem Fahrzeug zum Wechsel vom werksseitig indirekten Reifendruckkontrollsystem auf ein direktes System, so werden die Mehrkosten hierfür weiterbelastet.
    e. Kosten für die saisonale Einlagerung von Sommer- und Winterreifen bei einem autorisierten Reifenpartner des LG, sofern diese Dienstleistung gesondert abgeschlossen wurde.
  3. Zur Erteilung von Aufträgen im Rahmen der Servicekomponente „Reifen-Service“ – sofern Bestandteil des Leasingvertrages – steht dem LN die Service-Card zur Verfügung. Der Reifenwechsel muss bei einem der Vertragslieferanten des LG erfolgen, Kosten, welche außerhalb des Reifenpartnernetzes des LG entstehen, gehen zu Lasten des LN.

XIII. Tank- & Lade-Service

Sofern bei Abschluss des Leasingvertrags die Zusatzleistung „Tank- & Lade-Service“ vertraglich vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer XIII.

  1. Bei Abschluss der Servicekomponente „Tank- & Lade-Service“ übernimmt der LG die Lieferung von Kraftstoffen, Ladestrom, Ölen und ggf. weitere Nebenleistungen, sowie deren statistische Auswertung entsprechend den folgenden Regelungen:
    a. Der LG stellt dem LN unverzüglich nach Zulassung des Fahrzeugs bzw. Leasingvertragsbeginn fahrzeugtypbezogene (Diesel, Benzin, Strom) ALD Tank- und/oder Ladekarten – im Folgenden „Karte“ genannt – (Anzahl gemäß Leasingantrag) der Tankstationennetze (Aral/BP [Akzeptanzpartner: Aral/BP, Agip, OMV, Statoil] und/oder euroShell [Akzeptanzpartner: Shell, Total, Avia, Esso], sowie ggf. einen Zugang zum dem LG jeweils aktuell von seinem Vertragspartner Shell Recharge zur Verfügung gestellten Ladenetz) jeweils im Geltungsbereich national oder international zur Verfügung. Für die volle Nutzbarkeit des gesamten Ladenetzes ist ggf. die Verwendung der vom Vertragspartner kostenlos zur Verfügung gestellten Shell-Recharge-App erforderlich. Die Karte berechtigt zum bargeldlosen Erwerb von Lieferungen und/oder Leistungen (Kraftstoffe, Ladestrom und Öle) im Namen und für Rechnung des LG an den jeweiligen Tankstellen bzw. im o.g. Ladenetz.
    b. Die Karten sind sorgfältig aufzubewahren, sodass sie nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen können. Insbesondere dürfen die Karten nicht in einem unbewachten Fahrzeug aufbewahrt werden.
    c. Im Falle des Tesla Supercharger trifft der LG die erforderlichen Einstellungen im Tesla-Kundenkonto des LN. Die vom LG getroffenen Einstellungen berechtigen den LN zum bargeldlosen Erwerb von Leistungen (Ladestrom) im Namen und auf Rechnung des LG im Tesla Supercharger Netz.
    d. Der LG stellt die in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen innerhalb des Tank- & Lade-Service-Systems monatlich zusammen und stellt entsprechende Rechnungen an den LN. Der LG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen (ausgenommen Strom) bis zur Zahlung des Kaufpreises an den LG vor.
    e. Der LN hat für die korrekte Erfassung des jeweils aktuellen Kilometerstands nach dem jeweiligen Betankungsvorgang am Terminal der Tankstation Sorge zu tragen. Die so korrekt durchgeführte Dateneingabe ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung durch den LG.
    f. Der LN hat Reklamationen bzgl. der Qualität der erhaltenen Waren und Dienstleistungen und bei Mängeln derselben, diese innerhalb von 24 Stunden bei der liefernden Tankstation bzw. dem in der App ersichtlichen Ladepunktbetreiber namens und im Auftrage des LG geltend zu machen und den LG gleichzeitig zu informieren.
    g. Der LG ermöglicht lediglich den Zugang zum jeweils vom Vertragspartner bereitgestellten Ladenetz. Der LG ist für das Ladenetz (Verfügbarkeit, Abdeckung, Funktionstüchtigkeit und Zugänglichkeit) nicht verantwortlich. Der LG hat keinen Einfluss darauf, ob und inwieweit der Vertragspartner Ladestationen aus dem Ladenetz herausnimmt oder etwa den Zugang zu einzelnen Ladestationen im Ladenetz beschränkt oder verweigert. Gegenüber dem LG bestehen keinerlei Ansprüche oder Rechte für den LN.
  2. Preise
    a. Der Preis pro Liter Kraftstoff entspricht dem Preis gemäß Preisauszeichnung an der genutzten Tankstation (Zapfsäulenpreis) oder der Preisvorgabe durch die Mineralölgesellschaft (Listenpreis). Der Preis pro kW/h Ladestrom entspricht dem Preis in der Shell Recharge App, auf der newmotion-Homepage sowie im Autopiloten des Tesla Fahrzeugs. Übrige Waren und Dienstleistungen werden gemäß der jeweils aktuellen Preisauszeichnung abgerechnet. Die ausgezeichneten Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
    b. Sofern Lieferungen oder Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden, gelten die Preise gemäß jeweils dortigem Preisaushang umgerechnet in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
    c. Für die Inanspruchnahme der Servicekomponente Tank- & Lade-Service zahlt der LN monatlich das im Leasingantrag enthaltene Service-Entgelt.
  3. Abrechnung
    a. Die vom LN unter Verwendung der Karten bezogenen Kraftstoffe, Öle, Ladestrom und ggf. weiteren Nebenleistungen berechnet der LG dem LN in einer Sammelrechnung. Der LN ermächtigt den LG hiermit, den jeweils fälligen Rechnungs-Endbetrag mittels Lastschrift von dem im Leasingvertrag angegebenen Konto des LN einzuziehen.
    b. Im Falle des Tesla Supercharger berechnet der LG dem LN basierend auf Ziffer XIII 1. C. den vom LN an den Tesla Superchargern bezogenen Ladestrom in einer Sammelrechnung. Der LN ermächtigt den LG hiermit, den jeweils fälligen Rechnungs-Endbetrag mittels Lastschrift zu dem unter Ziffer VII 3. vereinbarten Zeitpunkt von dem im Leasingvertrag angegebenen Konto des LN einzuziehen. Sofern der LN mit der Zahlung der Sammelrechnung in Verzug gerät, ist der LG berechtigt, die Zahlungsverpflichtung im Tesla-Kundenkonto auf den LN umzustellen.
    c. Die Abrechnung wird im Monatsrhythmus für den jeweiligen Vormonat erstellt und umfasst auch eine statistische Auswertung.
  4. Haftung
    a. Kommt dem LN eine Karte durch Diebstahl, Verlust oder in sonstiger Weise abhanden, hat der LN den LG unverzüglich davon zu unterrichten. Der LN haftet für eine missbräuchliche Nutzung der Karte bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verlustmeldung beim LG. Der LG wird nach Eingang einer Verlustmeldung unverzüglich die abhanden gekommene Karte sperren. Dem Karteninhaber wird eine neue Karte zur Verfügung gestellt. Der LN ist verpflichtet, eine als abhandengekommen gemeldete und wieder aufgefundene Karte unverzüglich an den LG zu senden.
    b. Im Falle eines Diebstahls oder missbräuchlicher Verwendung einer Karte ist der LN verpflichtet, Anzeige zu erstatten und eine Kopie der polizeilichen Anzeige dem LG zur Verfügung zu stellen.
    c. Nicht mehr benötigte Karten (z.B. bei Fahrzeugwechsel oder Vertragsbeendigung) sind von dem LN an den LG unverzüglich zurückzugeben. Im Falle der schuldhaft verspäteten Rückgabe der Karte ist der LG berechtigt, das monatliche Service-Entgelt bis zur Rückgabe der Karten zu berechnen. Wird eine nicht mehr benötigte Karte unter schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten des LN aus dem Leasingvertrag nicht rechtzeitig an den LG zurückgegeben, haftet der LN überdies für die Schäden des LG aus der missbräuchlichen Verwendung der Karte.
    d. Der LN hat dem LG jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem LG dadurch entsteht, dass der LN oder ein sonstiger Dritter sich schuldhaft einen vertragswidrigen Vorteil dadurch verschafft, dass der LN oder der sonstige Dritte vorsätzlich oder fahrlässig von den Vereinbarungen für Leasingverträge unter Einschluss der Servicekomponente Tank- & Lade-Service abweicht.
    e. Der LG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der statistischen Auswertungen für solche Fahrzeuge, für die am Abrechnungsstichtag kein oder ein nicht zutreffender Kilometerstand vorliegt.

XIV. Haftung

  1. Hat der LG für einen Schaden des LN aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die Haftung des LG – vorbehaltlich der Regelungen der nachfolgenden Ziffer XIV. 2 – auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. In Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrags gerade zu gewähren hat.
  3. Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

XV. Gefahrentragung, Abwicklung von Unfallschäden

  1. Der LN haftet dem LG für Untergang, Verlust, Beschädigung, Wertminderung und Minderwert des Fahrzeugs und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des LG.
  2. Untergang, Verlust, Beschlagnahme oder Beschädigung des Fahrzeugs hat der LN dem LG und den Versicherern unverzüglich in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) anzuzeigen und jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Soweit kein – technischer oder wirtschaftlicher – Totalschaden vorliegt, hat der LN das Fahrzeug auf seine Kosten von einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der LN im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden.
  3. Im Schadensfall hat der LN den LG unverzüglich zu unterrichten. Bei voraussichtlichen Reparaturkosten von über EUR 1.000,00 (netto)/EUR 1.190,00 (brutto) hat die Unterrichtung vor Erteilung des Reparaturauftrags zu erfolgen, soweit dieses dem LN möglich und zumutbar ist. Die Meldung kann in diesem Fällen auch fernmündlich er-folgen. Ist diese Kostenschwelle nicht erreicht, ist eine vorherige Unterrichtung nicht zwingend erforderlich. Der LN hat dem LG ferner unverzüglich eine Kopie der an den Versicherer gerichteten Schadensanzeige und die Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden. Der LN bevollmächtigt hiermit den LG zur Anzeige von Schäden bei der Versicherung. Der LG wird von dieser Vollmacht erst Gebrauch machen, wenn der LN trotz zweimaliger Aufforderung durch den LG in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) die Schadensanzeige bei der Versicherung nicht eingereicht hat.
  4. Der LN hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere oder Umfang der Schäden ein – technischer oder wirtschaftlicher – Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen. In Notfällen können, falls die Hilfe einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
  5. Bei einem selbstverschuldeten Unfall muss der LN auf Verlangen des LG durch einen vereidigten Sachverständigten ein Gutachten zu den voraussichtlichen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erstellen lassen, dessen Kosten vom LN allein zu tragen sind. Kommt der LN dieser Aufforderung zur Gutachtenerstellung nicht nach, ist der LG berechtigt, auf Kosten des LN ein entsprechendes Gutachten anfertigen zu lassen.
  6. Der LN ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufs durch den LG – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Prozessstandschaft). Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der LN im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Bei Verlust des Fahrzeugs oder in dem Fall, dass der LN nicht zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet ist, hat der LN die erlangten Entschädigungsleistungen an den LG abzuführen. Sie werden zur Abdeckung des Schuldsaldos des LN aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung gemäß Ziffer XVI verwendet.
  7. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den LG weiterzuleiten. Im Rahmen des vorliegenden Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung kann der LG vom LN verlangen, dass dieser am Vertragsende eine dann noch bestehende schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs ersetzt, soweit der LG diese nicht schon im Rahmen der Schadensabwicklung erhalten hat. Für selbstverschuldete Wertminderungen gilt vorstehende Regelung entsprechend.
  8. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs kann der LN innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der LN von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug gemäß Ziffer XV. 4 unverzüglich reparieren zu lassen. Kündigt der LN, wird der Leasingvertrag nach Ziffer XVII abgerechnet. Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Leasingvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der LN die zwischenzeitlichen Leasingraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen. Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam nach vorstehenden Regelungen gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird.
  9. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt (z.B. Kaskoversicherung bei vom LN selbst verschuldetem Schaden, Schäden durch höhere Gewalt, o.ä.), schuldet der LN dem LG neben der Reparatur des Fahrzeugs Ersatz für merkantile Wertminderung in Höhe von 10% der von ihm aufgewendeten Reparaturkosten (ohne Umsatzsteuer). Die Höhe der Reparaturkosten ist dem LG durch Vorlage der Reparaturrechnung nachzuweisen. Der LN ist berechtigt, dem LG nachzuweisen, dass eine geringere merkantile Minderwertung eingetreten ist. Bei der Endabrechnung des Leasingvertrags wird eine erhaltene Wertminderung vom LG berücksichtigt, falls der Schaden bei der Fahrzeugrückgabe in die Bewertung mit einfließt.

XVI. Vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. Der Leasingvertrag ist fest über die vereinbarte Leasingzeit abgeschlossen. Er kann auf Wunsch des LN frühestens 6 Monate nach Vertragsbeginn durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.
  2. Jeder Vertragspartner kann den Leasingvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
    2.1 Der LG kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der LN:
    a. mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden monatlichen Leasingraten in Verzug ist,
    b. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit Beträgen in Verzug ist, die eine Höhe von zwei Leasingraten erreichen,
    c. seine Zahlungen einstellt, als Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfährt, als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet oder Wechsel und/oder Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt,
    d. bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem LG die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist,
    e. trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrags nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt,
    f. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des LN so wesentlich verschlechtern, dass eine Gefährdung der Vertragserfüllung konkret zu befürchten ist.
    2.2. Sowohl dem LG als auch dem LN steht ein Recht zur fristlosen Kündigung zu, wenn:
    a. das Fahrzeug abhandenkommt, insbesondere gestohlen oder veruntreut wird.
    b. das Fahrzeug einen technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden erleidet.
    c. nach einem Unfall die schadenbedingten Reparaturkosten mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs betragen.
    2.3. Verstirbt der LN, steht sowohl den Erben als auch dem LG ein Recht zur fristlosen Kündigung zu.
  3. Die Abrechnung erfolgt gemäß Ziffer XVII.

XVII. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Endet der Leasingvertrag aufgrund einer Vertragsbeendigung gemäß Ziffer XVI. 2 vorzeitig, erstellt der LG eine Schlussabrechnung nach folgenden Bestimmungen:

  1. Abrechnung bei Verträgen mit Kilometerabrechnung
    Der dem LG zustehende Kündigungsschaden errechnet sich aus der Summe aller zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung (Zugang des Kündigungsschreibens oder Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs) noch offenen Netto-Leasingraten für die restliche vereinbarte Leasingzeit, abzüglich einer Zinsgutschrift wegen vorverlegter Fälligkeit, abzüglich ersparter laufzeitabhängiger Aufwendungen und Anrechnung der Differenz zwischen dem realen Netto-Fahrzeugwert gemäß Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe, abzüglich eines Zinsvorteils aus der vorzeitigen Verwertungsmöglichkeit des Fahrzeugs.
  2. Kosten der Rechtsverfolgung
    Erfolgt die Abrechnung auf Grund fristloser Kündigung des Leasingvertrags durch den LG, so hat der LN dem LG die Mehraufwendungen gem. §§ 280, 249ff BGB zusätzlich zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Kosten der Mahnung, Rechtsverfolgung, der Einschaltung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Verkehrswert-/Zeitwertgutachtens sowie die Kosten der Verwertung.

XVIII. Rückgabe des Fahrzeugs und Schlussabrechnung

  1. Der LN hat das Fahrzeug einschließlich Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, sämtlicher Fahrzeugunterlagen, inklusive EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und aller Schlüssel am letzten Tag der vereinbarten Leasinglauf-zeit an dem mit dem LG abgestimmten Ort (der „Rückgabeort“) an den LG bzw. an einen vom LG entsprechend beauftragten Dritten zurückzugeben. Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe noch angemeldet sein. Die Abholung des Fahrzeugs am Rückgabeort obliegt dem LG. Entsprechendes gilt bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags. Bei der Rückgabe selbst erfolgt zunächst eine Sichtprüfung, die ebenso wie die Rückgabe von den Parteien in einem Übergabeprotokoll festgehalten wird.
  2. Im Weiteren wird der LG das Fahrzeug einer gesonderten eingehenden nach den Kriterien der fairen Fahrzeugbewertung erfolgenden Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen unterziehen und bewerten lassen.
  3. Nutzt der LN das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags weiter, so führt dieses nicht zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
  4. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahr-leistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Die Art der Bereifung bei Rückgabe darf nicht von der ursprünglichen abweichen. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen durchgeführt worden sein. Sofern die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen und Wartungsarbeiten und/ oder die Vorführung des Fahrzeugs zu den Untersuchungen der StVZO (nachstehend „Wartungsarbeiten“ genannt) in dem Kalendermonat der Fahrzeugrückgabe fällig sind, hat der LN die Wartungsarbeiten noch vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den LG auf eigene Kosten und fachgerecht durchführen zu lassen. Sämtliche mitgeleasten Sonderausstattungen und/oder Zubehör sind ebenfalls an den LG zurückzugeben („Soll-zustand“). Die etwaigen Kosten für die Herstellung des Sollzustands trägt der LN.
  5. Der LN hat das Fahrzeug im Sollzustand zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht dem Sollzustand und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der LN zum Ausgleich dieses Minderwerts verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Betracht, soweit der LG hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.
  6. Der Minderwert wird auf Veranlassung des LG durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein anderes unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg für beide Parteien nicht ausgeschlossen.
  7. Für die Schlussabrechnung gilt Folgendes: Hat der LN die vereinbarte Fahrtstrecke überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Leasingvertrag genannten Nachbelastungssatz. Ist die vereinbarte Fahrtstrecke nicht erreicht, wird dem LN für jeden weniger gefahrenen Kilometer der im Leasingvertrag vereinbarte Erstattungssatz vergütet. Eine Über- oder Unterschreitung bis zu 2.500 km bleibt dabei unberücksichtigt. Minderkilometer werden bis maximal 10.000 km erstattet.
  8. Bei Verzug mit Zahlungsverpflichtungen aus der Schlussabrechnung gelten die Regelungen der Ziffer VII. 11 und 12 entsprechend.
  9. Bei Rückgabe wird durch den LN und den LG ein gemeinsames Rückgabeprotokoll über den Zustand des Fahrzeugs, insbesondere über Mängel und Beschädigungen, erstellt und von beiden Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Die Nichterstellung eines Rückgabeprotokolls geht zu Lasten des LN.

XIX. Rückgabeverzug

Wird das Fahrzeug nicht termingerecht zurückgegeben, obwohl keine Unmöglichkeit der Rückgabe vorliegt, werden dem LN gem. § 546a BGB für jeden weiteren Tag 1/30 der für die Leasingzeit vereinbarten monatlichen Gesamt-Leasingrate bis zum Tag der tatsächlichen Rückgabe und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des LN aus diesem Vertrag sinngemäß uneingeschränkt fort. Gibt der LN Schlüssel und Kraftfahrzeugunterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt dem LG vorbehalten.

XX. Offenlegung der Vermögensverhältnisse

  1. Der LN wird auf Anforderung des LG Nachweise über seine Vermögensverhältnisse zur Verfügung stellen und ermächtigt hiermit seine Banken, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit zu erteilen.
  2. Der LN ist berechtigt, vom LG jederzeit einen Zahlungsplan kostenfrei zu verlangen.

XXI. Service-Card

  1. Der LN hat Anspruch auf Überlassung der Service-Card für die gesamte Leasinglaufzeit.
  2. Für Nachteile und Folgen des Verlusts oder der missbräuchlichen Verwendung der Service-Card haftet der LN gegenüber dem LG. Jeder Verlust der Service-Card ist dem LG unverzüglich anzuzeigen.

XXII. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist – soweit rechtlich zulässig – Hamburg-Mitte. Auf das Zustandekommen des Leasingvertrags sowie die Vertragsdurchführung und alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Verweis auf andere Rechtsordnungen ist ausgeschlossen.

XXIII. Anti-Korruption

„Korruptionshandlung“ bezeichnet das Erbitten, Genehmigen, Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines finanziellen oder sonstigen Vorteils, einschließlich einer Zahlung, eines Darlehens, eines Geschenks oder einer Übertragung eines Wertgegenstands, mit dem Zweck, eine Privatperson oder einen Amtsträger zu veranlassen, ihre/seine beruflichen Aufgaben unlauter oder in einer treuwidrigen Weise zu erfüllen, die gegen ihre/seine beruflichen, rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen verstößt, und/oder das jeweilige Geschäft auf unlautere oder in einer treuwidrigen gegen seine beruflichen, rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen verstoßenden Weise aufzunehmen oder aufrecht zu erhalten.
„Antikorruptionsgesetze“ sind das US Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner jeweils gültigen Fassung, ein anwendbares Gesetz oder eine Vorschrift zur Umsetzung des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Bribery Act 2010 des Vereinigten Königreichs sowie, in Bezug auf jegliche juristische Person, jedes andere anwendbare Gesetz zur Bekämpfung von Bestechung oder Korruption, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.
Jede Vertragspartei bestätigt und stellt fortlaufend während der gesamten Laufzeit des Vertrags jederzeit sicher, dass:

  1. sie mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption einschließlich deren Änderungen vertraut ist;
  2. sie über adäquate Richtlinien, Systemverfahren und Kontrollen verfügt, um:
    a. diese Vorschriften einzuhalten,
    b. die Begehung von Korruptionshandlungen, einschließlich solche ihrer Mitarbeiter, Beauftragten, Vermittler und Vertreter („kontrollierte Personen“) zu verhindern,
    c. sicherzustellen, dass jeder Beweis oder der Verdacht für Korruptionshandlungen vollständig untersucht, der anderen Partei gemeldet und entsprechend gehandelt wird,
    d. anderer Partei auf Verlangen Beweise solcher Richtlinien, Systeme, Verfahren und Kontrollen zur Verfügung zu stellen;
  3. sie und von ihr kontrollierte Personen keine direkten oder indirekten Korruptionshandlungen zum Nutzen oder Vorteil einer Person oder eines Amtsträgers begangen haben, und diese auch nicht begehen werden. Zu den Amtsträgern gehören Beamte, Angestellte, Vertreter oder sonstige Personen, die in offizieller Eigenschaft für oder im Namen einer Regierung, einer Gerichtsbarkeit, einer öffentlichen internationalen Organisation, einer politischen Partei oder einer regierungsnahen Einrichtung handeln;
  4. weder ihr noch von ihr kontrollierten Personen es wegen einer nachgewiesenen oder mutmaßlichen Korruptionshandlung von einer staatlichen oder internationalen Behörde untersagt ist (oder so behandelt wird), auf Ausschreibung dieser Behörde zu antworten, mit dieser einen Vertrag abzuschließen oder zusammenzuarbeiten;
  5. sie angemessene Aufzeichnungen über ihre Aktivitäten, einschließlich Finanzaufzeichnungen in einer Form und Weise führt, die für ein Unternehmen ihrer Größe und ihrer Ressourcen angemessen ist.

XXIV. Geldwäschebekämpfung

„Geldwäschegesetze“ sind alle geltenden Anforderungen an die Berichterstellung und Aufzeichnung von Finanzunterlagen sowie alle anderen geltenden Geldwäschegesetze und alle damit zusammenhängenden oder ähnlichen Vorschriften, einschließlich Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Vorschriften oder Richtlinien, die von einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde veröffentlicht, verwaltet oder durchgesetzt werden.
Jede Vertragspartei bestätigt hiermit und garantiert der jeweils anderen Partei (fortlaufend für die gesamte Dauer der Vertragsbeziehung bis zu deren Beendigung), dass ihre Aktivitäten und Tätigkeiten zu jeder Zeit bis zum Ende des Vertragsverhältnisses den Geldwäschegesetzen entsprechen und in Einklang mit diesen durchgeführt wurden bzw. werden.
Jede Vertragspartei bestätigt, dass sie die Prozesse, Instrumente, Richtlinien und Verfahren eingesetzt, aufrechterhalten und durchgesetzt hat, um die Einhaltung der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche, einschließlich von ihren kontrollierten Personen, zu fördern und sicherzustellen.

XXV. Sanktionsklausel

  1. Im Rahmen dieser Allgemeinen Leasingbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    „Sanktionierte Person“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die von Sanktionen belegt oder auf andere Weise Betroffener von Sanktionen ist, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Tatsache, dass diese Person:
    a. im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle einer anderen von Sanktionen belegten Person steht,
    b. sich in einem Land befindet oder gemäß den Gesetzen eines Landes organisiert ist, das allgemeinen oder landesweiten Sanktionen unterliegt.
    „Sanktionen“ sind wirtschaftliche oder finanzielle Sanktionen, Handelsembargos oder ähnliche Maßnahmen, die durch:
    a. die Vereinten Nationen;
    b. die Vereinigten Staaten von Amerika;
    c. die Europäische Union oder einen gegenwärtigen oder zukünftigen Mitgliedstaat davon; oder
    d. das Vereinigte Königreich,
    oder durch eine Einrichtung/Behörde dieser, verhängt, verwaltet oder vollstreckt werden.
  2. Der Leasingnehmer bestätigt, dass weder er noch, nach seinem besten Wissen, einer seiner Geschäftsführer, Verantwortlichen, Angestellten oder von ihm zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrags Beauftragten eine sanktionierte Person im Sinne der obengenannten Begriffsbestimmungen ist.
  3. Der Leasingnehmer stellt sicher, dass:
    a. keine dritte Person ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Leasinggegenstand im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag hat oder haben wird und
    b. die Nutzung des ihm gemäß des Leasingvertrags entsprechend zur Verfügung gestellten Leasinggegenstands nicht unter Verletzung von Sanktionen im Sinne der obengenannten Begriffsbestimmungen erfolgt.
  4. Der Leasinggeber kann den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigungspflicht, ungeachtet anderer Bestimmungen des Vertrags einschließlich der Allgemeinen Vertragsbedingungen, kündigen, wenn der Leasingnehmer zur sanktionierten Person wird oder gegen seine Erklärungen und Vorhaben gemäß dieser Klausel verstößt.
    Im Falle einer entsprechenden Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand im Zusammenhang mit diesem Vertrag unverzüglich zurückzugeben.

XXVI. Datenschutz

  1. Der LG gewährleistet die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechtes, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
  2. Verarbeitet der LG personenbezogene Daten von Mitarbeitern des LN, verpflichtet sich der LN seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass der LG für die Dauer der abgeschlossenen Verträge die folgenden Kategorien personenbezogener Daten der Mitarbeiter zum Zwecke der Erfüllung der Verträge verarbeitet: Kontaktdaten (z.B.: Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Stellenbezeichnung und Fahrzeugdaten. Der LN informiert die betroffenen Mitarbeiter darüber, dass die Verarbeitung der benannten Kategorien von personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO erfolgt. Außerdem teilt er den betroffenen Mitarbeitern die Kontaktdaten des LG als Verantwortlichem sowie des Datenschutzbeauftragten des LG mit.
  3. Der LG hat bei Auswahl und Einsatz seiner Mitarbeiter darauf hinzuwirken, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und aus dem Bereich des LN erlangte Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
  4. Der LG ist verpflichtet, alle Mitarbeiter, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten befugt sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  5. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den LG sind in den Datenschutzhinweisen des LG enthalten.

Widerspruchsrecht

Die betroffene Person kann der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem LG ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Der LG wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (z. B. zur Erfüllung des Vertrags) erforderlich ist.
Auch anderen Verarbeitungen, die der LG auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO stützt, kann die betroffene Person gegenüber dem LG aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Der LG wird die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, er kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Der Widerspruch ist zu richten an: ALD AutoLeasing D GmbH (ALD), Nedderfeld 95, 22529 Hamburg Tel.: +49 40 47104-8920, E-Mail: marketplace@aldautomotive.com
Datenschutzbeauftragter der ALD: Tel.: +49 40 47104-7007, E-Mail: datenschutz@aldautomotive.com

XXVII. Schlussbestimmungen

  1. Der LG ist berechtigt, zum Zwecke der Refinanzierung das Eigentum an dem Leasingfahrzeug sowie alle Rechte und Pflichten des LG, insbesondere die Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen. Der LN verzichtet auf Mitteilungen diesbezüglicher Übertragungen und Abtretungen.
  2. Nebenabreden, nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen des Leasingvertrags sowie seine einvernehmliche Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

XXVIII. Zusatzabreden

  1. Der LG ist berechtigt, für von ihm erbrachte Sonderleistungen (wie z.B. Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II, Fahrzeugaustausch, Umfinanzierung, Vertragsumschreibung (z.B. Wechsel des LN oder des Bürgen, Mitschuldners) o.ä.) Bearbeitungsgebühren in angemessener Höhe zu berechnen. Die jeweils gültigen Konditionen werden dem LN auf Nachfrage mitgeteilt.
  2. Im Falle einer Änderung der Haltereintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist der LG auf Grund des dadurch eintretenden Wertverlusts des Fahrzeugs berechtigt, eine Beteiligung des LN an diesem Wertverlust zu verlangen. Der LN ist berechtigt, dem LG nachzuweisen, dass ein geringerer als der vom LG geltend gemachte Wertverlust eingetreten ist.

Allgemeine Informationen zur ALD AutoLeasing GmbH

Name und Anschrift der ALD AutoLeasing D GmbH:
ALD AutoLeasing D GmbH
Nedderfeld 95
22529 Hamburg

Kontakt:
Tel.: +49 40 47104-8920
E-Mail: marketplace@aldautomotive.com
www.ald-online.de

Gesetzliche Vertretungsberechtigte der ALD AutoLeasing D GmbH:
Verwaltungsratsvorsitzender: Tim Albertsen
Geschäftsführer: Karsten Rösel (Sprecher), Maxime Verneau

Hauptgeschäftstätigkeit der ALD AutoLeasing D GmbH:
Hauptgeschäftstätigkeit der ALD AutoLeasing D GmbH ist der Abschluss von Leasingverträgen und damit zusammenhängende Geschäfte und Dienstleistungen.