Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbraucher

Leasingnehmer/in = LN; Leasinggeber = LG

I. Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „Leasingbedingungen“) gelten für jeden Leasingvertrag mit Kilometereinstufung (der „Leasingvertrag“), den die ALD AutoLeasing D GmbH, Nedderfeld 95, 22529 Hamburg (der „LG“) mit ihren Kunden (jeweils der „LN“, gemeinsam mit dem LG die „Parteien“) schließt, soweit es sich bei dem LN um einen Verbraucher handelt, also eine natürliche Person, die den Leasingvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  2. Beim Leasingvertrag vereinbaren die Parteien eine bestimmte Kilometerlaufleistung, die während der Leasinglaufzeit gefahren werden darf (die „Kilometereinstufung“). Gegenstand des Leasingvertrags ist dabei auch die Anpassung der Leasingzahlungen bei Mehr- und Minderkilometern in Abweichung von der vereinbarten Kilometereinstufung. Die Höhe der Kilometereinstufung ergibt sich aus dem Leasingvertrag. Das sog. Restwertrisiko – also das Risiko, für welchen Preis das Fahrzeug nach Ende der Leasinglaufzeit weitergehend verwertet werden kann – liegt beim LG.
  3. Ein Recht zum Erwerb des Fahrzeugs hat der LN nicht.
  4. Die Parteien können unter dem Leasingvertrag folgende Leistungen als kostenpflichtige, optionale Zusatzleistungen des LG (die „Zusatzleistungen“) vereinbaren, sofern diese Leistungen nicht jeweils von vorherein als nicht optionaler, über die Leasingrate abgegoltener Leistungsbestandteil des Leasingvertrags vereinbart, sondern für den LN optional auswählbar und dann vom LN ausgewählt sind: (i) Technik-Service, (ii) Reifen-Service und (iii) Versicherungs-Service. Soweit in diesen Leasingbedingungen auf die Zusatzleistungen Bezug genommen wird, schuldet der LG diese Zusatzleistungen nur dann und insoweit, als diese unter dem Leasingvertrag vereinbart worden sind. Für die Erbringung der Zusatzleistungen wird eine gesonderte Vergütung fällig, deren Höhe sich aus dem Leasingvertrag ergibt.

II. Abschluss des Leasingvertrags

  1. Mit Unterzeichnung des Vertragsformulars oder der entsprechenden Bestätigung über eine qualifizierte elektronischen Signatur gemäß § 126a BGB bei einem digitalen Bestellprozess bietet der LN dem LG den Abschluss des Leasingvertrags an. Der LN ist an sein Angebot ab Eingang des Angebots und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Unterlagen zur Bonität des LN) beim LG vier Wochen gebunden. Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn der LG den Antrag innerhalb der Bindungsfrist annimmt. Der LN verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der LG wird den LN in Textform (schriftlich, oder per E-Mail) unverzüglich über die Annahme des Antrags unterrichten und dem LN eine Abschrift bzw. Bestätigung des Leasingvertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, zur Verfügung stellen.
  2. Ergänzend zum Vertragsformular bzw. den bei einem digitalen Bestellprozess verfügbar gemachten Bedingungen sind in Bezug auf den Leasingvertrag diese Leasingbedingungen sowie ggf. die Widerrufsinformationen, die Informationen für Fernabsatz und/oder Verbraucherkredite und das SEPA-Lastschrifteinzugsmandat sowie alle weiteren Dokumente maßgeblich, auf die in dem Vertragsformular bzw. im digitalen Bestellprozess referenziert wird.
  3. Der LN wird auf Anforderung des LG im Rahmen der Bonitätsprüfung Nachweise über seine Vermögensverhältnisse zur Verfügung stellen und seine Banken ermächtigen, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit zu erteilen.
  4. Der LN ist berechtigt, vom LG jederzeit einen Zahlungsplan kostenfrei zu verlangen.
  5. Der LN hat jede Änderung seiner Anschrift gegenüber dem LG und gegenüber der Zulassungsstelle unverzüglich in Textform (schriftlich oder per E-Mail) mitzuteilen.
  6. Soweit dem LN ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird der LN hierüber im Rahmen der entsprechenden Widerrufsinformationen vom LG in Kenntnis gesetzt.

III. Spezifikation des Fahrzeugs

  1. Der LG bezieht das Fahrzeug von einem Lieferanten seiner Wahl (der „Lieferant“). Der LG wird dem LN Name/Firma und Anschrift des Lieferanten jederzeit auf Wunsch des LN mitteilen.
  2. Die Spezifikation des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Leasingvertrag.
  3. Der LN ist nicht berechtigt, die Übernahme des Fahrzeugs zu verweigern oder sonstige Ansprüche geltend zu machen, wenn das Fahrzeug gegenüber der bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikation nur unerhebliche, dem LN zumutbare Abweichungen in Konstruktion, Ausstattung, Aussehen, Farbe, Leistung, Maß und Gewicht sowie Betriebsstoffverbrauch aufweist.
  4. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt auf der standardmäßig von dem Lieferanten vorgesehenen Bereifung (Sommerreifen). Bei Abschluss der Zusatzleistung Reifen-Service übernimmt der LG die Stellung und die Kosten für einen im Leasingvertrag beschriebenen weiteren Reifensatz, siehe im Einzelnen Ziffer XVII.

IV. Leasinglaufzeit

  1. Der LG wird dem LN nach Abschluss des Leasingvertrags und nach Verfügbarkeit des Fahrzeugs selbst oder über einen vom LG beauftragten Servicepartner die Bereitstellung des Fahrzeugs über eine entsprechende Mitteilung (die „Bereitstellungsanzeige“) anzeigen.
  2. Die Bereitstellungsanzeige erfolgt grundsätzlich, sobald der Auslieferungstermin für das Fahrzeug bekannt ist. Die Parteien werden im Anschluss an die Bereitstellungsanzeige einen Termin für die Übergabe des Fahrzeugs (der „Übergabetermin“) abstimmen. Soweit kein Übergabetermin abgestimmt werden kann, ist der LG unter Berücksichtigung der Interessen des LN zur Bestimmung des Übergabetermins berechtigt.
  3. Das Fahrzeug mit Schlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil I inklusive EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) (insgesamt die „Fahrzeugunterlagen“) wird dem LN zum Übergabetermin an dem unter dem Leasingvertrag vereinbarten Ort (der „Übergabeort“) übergeben und ab diesem Tag zur Nutzung für die im Leasingvertrag vereinbarte Nutzungsdauer (die „Leasinglaufzeit“) zur Verfügung gestellt.
  4. Die Leasinglaufzeit beginnt grundsätzlich mit Übergabe des Fahrzeugs durch den LG an den LN. Sollte der LN den Übergabetermin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten, gerät der LN in Verzug und der LG wird dem LN einen neuen Übergabetermin setzen. Sollte der LN aus von ihm zu vertretenden Gründen auch den neuen Übergabetermin nicht einhalten, beginnt die Leasinglaufzeit am Tag des neuen Übergabetermins; alternativ kann der LG vom Leasingvertrag ohne weitere Fristsetzung zurücktreten und bei schuldhafter Nichteinhaltung durch den LN Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der LG kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Fahrzeuggesamtpreises gemäß Leasingvertrag verlangen; der Schadensersatz ist entsprechend höher oder niedriger anzusetzen, wenn der LG einen höheren oder der LN einen geringeren Schaden nachweist bzw. nachweist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Übergabe des Fahrzeugs

  1. Das Fahrzeug und die Fahrzeugunterlagen werden dem LN vom Hersteller, vom LG oder einem vom LG beauftragten Servicepartner übergeben. Die Lieferung des Fahrzeugs zum Übergabeort erfolgt auf eigener Achse des Fahrzeugs.
  2. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Lea-singvertrag nach dem Kalendertag bestimmt sind. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  3. Der LN kann den LG sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins in Textform (schriftlich oder per E-Mail) auffordern, die Übergabe des Fahrzeugs binnen angemessener Frist nachzuholen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der LN berechtigt, durch Erklärung in Textform (schriftlich oder per E-Mail) vom Leasingvertrag zurückzutreten.
  4. Bei höherer Gewalt, kriegerischen Auseinandersetzungen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unverschuldeter erheblicher Betriebsstörung oder vergleichbaren Hemmnissen beim LG, dem Lieferanten oder/und Hersteller verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bewirkten Verzögerung. Der LG wird den LN in diesen Fällen unverzüglich entsprechend informieren.
  5. Das Fahrzeug wird dem LN in einem von außen und innen gereinigten Zustand übergeben. Der LG bzw. der mit der Übergabe beauftragte Servicepartner des LG wird dem LN die Grundfunktionen des Fahrzeugs und der ggf. mitgelieferten Sonderausstattung erklären. Das Fahrzeug wird mit mindestens 10 Litern Kraftstoff (im Falle eines Verbrennungsmotors) bzw. einem Ladezustand der Akkubatterie von mindestens 50 % (im Falle eines Elektromotors) an den LN übergeben.
  6. Der LN hat sich gegenüber dem LG bzw. dessen Servicepartner mittels Personalausweis als empfangsberechtigte Person auszuweisen. Ein Vertreter des LN hat die entsprechende Bevollmächtigung nachzuweisen.
  7. Der LN oder sein Vertreter übernimmt das Fahrzeug gegen Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls. Im Übergabeprotokoll werden insbesondere der Zustand des Fahrzeugs (innen und außen), die Vollständigkeit, die Beschreibung offensichtlicher Mängel sowie die Anzahl der überlassenen Schlüssel dokumentiert.
  8. Der LN hat die Pflicht, das Fahrzeug bei Übergabe unverzüglich auf etwaige offensichtliche Mängel hin zu prüfen. Eventuelle offensichtliche Mängel sind im Übergabeprotokoll zu dokumentieren.
  9. Nach erfolgter Prüfung wird das Übergabeprotokoll sowohl vom LN bzw. seinem Vertreter als auch vom LG bzw. seinem Servicepartner unterzeichnet. Der LN erhält im Anschluss eine Kopie des Übergabeprotokolls.
  10. Für die Beseitigung der bei der Übernahme festgestellten und protokollierten Mängel ist der LG verantwortlich. Zur Erleichterung der Abwicklung vereinbaren die Parteien, dass der LN eine vom LG autorisierte Fachwerkstatt im eigenen Namen beauftragt. Die entsprechende Reparatur erfolgt für den LN kostenneutral, d.h. der LG wird dem LN die nachgewiesenen Reparaturkosten unverzüglich erstatten.
  11. Grundlage für Berechnung der im Leasingvertrag vereinbarten Kilometerlaufleistung ist der bei Übergabe an den LN abgelesene und im Übergabeprotokoll zu vermerkende Kilometerstand des Fahrzeugs bei der Übergabe.

VI. Höhe und Fälligkeit der Leasingzahlungen

  1. Die „Leasingzahlungen“ umfassen die monatlichen Leasingraten sowie etwaige vereinbarte Mietsonderzahlungen, Schlusszahlungen und Nachbelastungen für Mehrkilometer. Die Leasingzahlungen stellen eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs einschließlich aller Nebenleistungen dar, die in dem Leasingvertrag nicht als gesonderte Zusatzleistungen ausgewiesen sind. Die Höhe der Leasingzahlungen ergibt sich aus dem Leasingvertrag.
  2. Die monatlichen Leasingraten sind ab Beginn der Leasinglaufzeit an den LG zu zahlen. Über die monatlichen Leasingraten für die gesamte Leasinglaufzeit erfolgt bei Vertragsbeginn eine einmalige Rechnungsstellung (Dauerratenrechnung).
  3. Die monatlichen Leasingraten sind jeweils am ersten Tag eines Monats im Voraus fällig und werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen, sofern nicht von den Parteien im Leasingvertrag eine andere Zahlweise, ggf. unter Einschaltung eines Zahlungsdienstanbieters, vereinbart wird.
  4. Beginnt die Leasinglaufzeit nicht am ersten Tag eines Monats, wird die erste Leasingzahlung direkt fällig und anteilig berechnet (Berechnungsweise: 30 Tage entsprechen einem Monat).
  5. Der Begriff „Mietsonderzahlung“ meint eine Vorauszahlung auf die monatlichen Leasingraten, die zu einer entsprechenden Verringerung der monatlichen Leasingraten führt. Etwaig vereinbarte Mietsonderzahlungen sind neben den Leasingraten gesondert zu zahlen. Die Rechnungsstellung über den vollen Betrag der Mietsonderzahlung erfolgt bei Abschluss des Leasingvertrags zu der im Leasingvertrag vereinbarten Höhe. Eine vereinbarte Mietsonderzahlung stellt als Teil der Leasingzahlungen ein zusätzliches Entgelt neben den monatlichen Leasingraten dar; sie dient nicht als Kaution.
  6. Etwaig vereinbarte Schlusszahlungen sind neben den Leasingraten gesondert zu zahlen. Die Rechnungsstellung über den vollen Betrag der Schlusszahlungen erfolgt bei Beendigung des Leasingvertrags zu der im Leasingvertrag vereinbarten Höhe. Eine vereinbarte Schlusszahlung stellt ein zusätzliches Entgelt neben den monatlichen Leasingraten dar.
  7. Etwaig vereinbarte Zusatzleistungen, Nachbelastungen für Mehrkilometer oder dem LG zu erstattende Kosten sind gesondert zu den Leasingzahlungen zu vergüten. Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend den vorstehenden Regelungen und die Zahlungen werden jeweils mit Rechnungsstellung fällig.
  8. Der LN übernimmt alle öffentlich-rechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern in ihrer jeweils gültigen Höhe, die aufgrund des Leasingvertrags und/oder des Besitzes, Gebrauchs sowie im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeugs anfallen. Der LN ist insbesondere verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer für alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag zu zahlen. Bei einer Änderung des Umsatzsteuerrechts oder der Beurteilung der jeweiligen Rechtslage durch die Finanzverwaltung können Zahlungen entsprechend angepasst werden. Dies kann auch gelten für Zahlungen, die bereits vor Geltung der neuen/geänderten Steuer geleistet wurden (z.B. Mietsonderzahlungen).
  9. Für ausbleibende oder verspätete Zahlungen werden dem LN während des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 Abs. 1 BGB). Weitere Ansprüche des LG wegen Verzugs des LN bleiben unberührt.
  10. Der LG kann im Falle des Verzugs bei Verschulden des LN einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 40,00 für die Beitreibungskosten (d.h. für die Kosten, die u.a. durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen) verlangen. Dieser Anspruch fällt in voller Höhe wegen jeder einzelnen Raten- oder sonstigen Zahlung an, mit der der LN schuldhaft in Verzug gerät. Die vorstehende Pauschale wird im Falle der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten auf den geschuldeten Schadensersatz angerechnet. Der LN ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass dem LG kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
  11. LG und LN vereinbaren hiermit für das SEPA-Lastschriftverfahren eine Vorankündigungsfrist von einem Kalendertag vor dem Einzug einer SEPA-Lastschrift.
  12. Der LG ist berechtigt, die Forderungen gegen den LN an Dritte abzutreten. Der LN verzichtet auf Mitteilungen solcher Abtretungen.

VII. Pflichten des LN als Fahrzeughalter

  1. Der LG bleibt Eigentümer des Fahrzeugs. Ein Eigentumsübergang auf den LN erfolgt nicht. Der Fahrzeugbrief verbleibt beim LG. Der LG ist berechtigt, zum Zwecke der Refinanzierung das Eigentum an dem Fahrzeug auf Dritte zu übertragen. Der LN verzichtet auf Mitteilungen einer solchen Übertragung.
  2. Halter des Fahrzeugs ist der LN oder, mit Zustimmung des LG in Textform (schriftlich oder per E-Mail), ein vom LN bestimmter Dritter.
  3. Der LN hat die Zulassung des Fahrzeugs auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung vorzunehmen, sofern der LN mit der Zulassung des Fahrzeugs nicht den LG beauftragt hat. Im Falle einer Änderung der Haltereintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist der LG aufgrund des dadurch eintretenden Wertverlusts des Fahrzeugs berechtigt, eine Beteiligung des LN an diesem Wertverlust zu verlangen.
  4. Der LN trägt alle sich aus der Haltereigenschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere hat er die Steuern und sonstigen Lasten zu tragen, die mit dem Betrieb und dem Halten des Fahrzeugs verbunden sind, vgl. Ziffer VI.8. Ferner hat er das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und vorschriftsgemäßen Zustand zu erhalten und die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen und Wartungsarbeiten pünktlich auf seine Kosten, sofern diese nicht ausdrücklich Teil der unter dem Leasingvertrag geschuldeten Zusatzleistungen sind, in einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Zu den Pflichten des LN gehört außerdem die termingerechte Vorführung des Fahrzeugs zu allen Untersuchungen der StVZO. Die vorstehenden Verpflichtungen treffen den LN im Verhältnis zum LG auch dann, wenn das Fahrzeug mit Zustimmung des LG auf einen Dritten als Halter zugelassen worden ist.
  5. Der LN ist nicht berechtigt,
    a. das Fahrzeug entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu dauerndem Gebrauch zu überlassen,
    b. das Fahrzeug zu sportlichen Zwecken (insbesondere Autorennen) zu verwenden,
    c. das Fahrzeug zu beschriften oder/und zu bekleben,
    d. Zusatzausstattungen einzubauen und sonstige Änderungen oder Tuning-Maßnahmen am Fahrzeug vorzunehmen,
    e. das Fahrzeug abzumelden.
  6. Sämtliche der vorgenannten Sondernutzungen kann der LG im Einzelfall vorab in Textform (schriftlich oder per E-Mail) genehmigen. Sind dem LN bestimmte Sondernutzungen gestattet worden, ist der LN verpflichtet, zur Rückgabe des Fahrzeugs den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs im Fahrzeug verbliebene Zusatzausstattungen bzw. sonstige Änderungen am Fahrzeug gehen entschädigungslos in das Eigentum des LG über.
  7. Tritt am Kilometerzähler eine Funktionsstörung auf, so hat der LN dieses dem LG unverzüglich in Textform (schriftlich oder per E-Mail) anzuzeigen und in einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt beheben zu lassen.
  8. Der LN ist berechtigt, das Fahrzeug für kurzfristige Auslandsaufenthalte während der Leasinglaufzeit insgesamt bis zu drei Monaten in Europa zu nutzen. Ausgenommen sind die Staaten der ehemaligen GUS sowie Moldawien. Die Nutzung außerhalb Europas sowie in Krisengebieten bedarf der vorherigen Zustimmung des LG in Textform (schriftlich oder per E-Mai). Eine dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs im Ausland ist nicht zulässig.
  9. Der LN hat das Fahrzeug von rechtlichen Belastungen jeglicher Art (wie etwa Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen) freizuhalten und dem LG den etwaigen Zugriff Dritter auf das Fahrzeug in Textform (schriftlich oder per E-Mail) anzuzeigen.

VIII. Versicherung

A. Versicherung durch den LN

  1. Soweit der LN nicht im Rahmen der Zusatzleistung „Versicherungs-Service“ (siehe unten VIII. B.) entsprechenden Versicherungsschutz erlangt, hat der LN für die Vertragsdauer des Leasingvertrags für das Fahrzeug mindestens die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 50 Mio. Euro für Sach-, Vermögens- und Personenschäden – bei Personenschäden dabei von mindestens 8 Mio. Euro je geschädigte Person – selbstständig abzuschließen und während der Leasingzeit aufrecht zu erhalten. Das darüberhinausgehende Haftpflichtrisiko trägt ausschließlich und allein der LN.
  2. Wenn für das einzelne Fahrzeug nichts gesondert schriftlich mit dem LG vereinbart ist, hat der LN neben der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.000,00 Euro zusammen mit einer Teilkaskoversicherung und einer Selbstbeteiligung von maximal 1.000,00 Euro für die Dauer des Leasingvertrags abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Der abzuschließende Vollkaskoversicherungsschutz hat mindestens die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch Unfall, durch mutwillige oder böswillige Handlungen fremder Personen zu umfassen. Der abzuschließende Teilkaskoversicherungsschutz hat mindestens die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch Brand oder Explosion, Entwendung, Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch fremde Personen, Raub, Unterschlagung Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch, Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss zu umfassen. Der Vollkaskoversicherungsschutz muss die Teilkaskoversicherung einschließen.
  3. Der LN verpflichtet sich gegenüber dem LG, auf erste Anforderung seitens des LG die Versicherungsbedingungen für den abgeschlossenen Versicherungsvertrag dem LG unverzüglich vollständig vorzulegen. Der LN verpflichtet sich weiter gegenüber dem LG, sämtliche Änderungen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses, insbesondere Änderungen, die den Versicherungsumfang oder die Versicherungsbedingungen betreffen, unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen und die entsprechenden Änderungsunterlagen auf Verlangen des LG diesem vorzulegen.
  4. Der LN ermächtigt den LG, auf Kosten des LN einen Sicherungsschein über die Voll- und Teilkaskoversicherung zu beantragen, wenn die Vorlage nicht unverzüglich durch den LN erfolgt, und Auskünfte über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse und -bedingungen einzuholen.
  5. Der LN tritt hiermit zur Sicherung seiner Verpflichtungen gegenüber dem LG aus dem Leasingvertrag seine sämtlichen Rechte aus der abzuschließenden Vollkaskoversicherung (einschließlich des Teilkaskoschutzes) sowie ferner etwaige Schadensersatzforderungen gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherungen aus Verkehrsunfällen und sonstigen Schadenszufügungen in Bezug auf Schäden am Fahrzeug an den LG ab. Der LG nimmt diese Abtretungen hiermit an. Der LG ist berechtigt, die Forderungsabtretung den Drittschuldnern gegenüber offen zu legen und Zahlung an sich zu verlangen.
  6. Zusatzleistung „Versicherungs-Service“

B. Zusatzleistung „Versicherungs-Service“

  1. Sofern die Zusatzleistung „Versicherungs-Service“ vereinbart ist, bietet der LG dem LN die Möglichkeit, als Mitversicherter in einen Gruppenversicherungsvertrag des LG aufgenommen zu werden. Der LG leitet hierbei die Informationen über die Mitversicherung an den Versicherungsvermittler weiter. Der Versicherungsvertrag kommt sodann zwischen LG als Gruppenversicherungsinhaber, dem LN als Mitversicherten und dem Versicherer zustande. Der LN ist nicht zum Abschluss des ihm vom LG vorgeschlagenen Gruppenversicherungsvertrags verpflichtet. Eine Zahlungspflicht des LN für die vereinbarte Zusatzleistung gegenüber dem LG besteht nur, soweit ein entsprechender Versicherungsvertrag besteht. Entsteht zwischen LN als Mitversicherter, dem LG als Versicherungsnehmer und dem Versicherer ein Versicherungsvertrag, so übernimmt der LG für die Dauer des Versicherungsvertrags im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag die Einziehung der Versicherungsprämien vom LN und die Abführung der Versicherungsprämien an den Versicherer. Es gelten hierbei die vom Versicherer mitgeteilten Versicherungsbedingungen.
  2. Im Übrigen gelten für die Zusatzleistung „Versicherungs-Service“ – neben den Versicherungsbedingungen des Versicherers – die Bedingungen, die sich aus den dem LN mitgeteilten „Wichtigen Informationen für versicherte Leasingnehmer zur Kraftfahrtversicherung über die ALD AutoLeasing D GmbH“ ergeben.
  3. Kommt ein Versicherungsvertrag mit dem LN als Mitversicherten nicht zustande, endet ein solcher Vertrag oder ist der Versicherungsschutz aus anderen, vom LG nicht zu vertretenden Gründen nicht Teil der unter dem Leasingvertrag vereinbarten Leistungen des LG, so gelten in diesen Fällen die Regelungen der vorstehenden Ziffer VIII. A. zur Versicherung durch den LN.

IX. Mängelansprüche

  1. Dem LN stehen gegenüber dem LG keine Rechte oder Ansprüche wegen Sachmängeln des Fahrzeugs zu, die über die nachfolgenden Regelungen hinausgehen.
  2. Dem LG stehen gegenüber seinem Lieferanten bei Sachmängeln die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug zu.
  3. Der LG tritt dem LN hiermit bezogen auf etwaige Sachmängel des Fahrzeugs sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten aus dem Kaufvertrag ebenso wie etwaige vertragliche Garantieansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller und/oder Dritte (insgesamt die „Sachmängelansprüche“ und der jeweilige Schuldner der „Gewährleistungsschuldner“) ab. Der LN nimmt die Abtretung an. Dazu stellen die Parteien klar, dass etwaige vertragliche Garantieansprüche nicht Gegenstand der unter dem Leasingvertrag geschuldeten Leistung sind und daher nur für den Fall abgetreten werden, dass dem LG solche Ansprüche im Einzelfall zustehen.
  4. Im Fall von Sachmängeln des Fahrzeugs ist der LN berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Sachmängelansprüche im eigenen Namen gegenüber dem jeweiligen Gewährleistungsschuldner geltend zu machen.
  5. Dabei gilt, dass etwaige Zahlungen des Gewährleistungsschuldners im Falle der Geltendmachung der Minderung des Kaufpreises oder des Rücktritts unmittelbar an den LG zu leisten sind. Sonstige Zahlungen des Gewährleistungsschuldners sind zur Behebung des Sachmangels zu verwenden.
  6. Will der LN auf die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Rechten gegen den Gewährleistungsschuldner verzichten, bedarf es der vorherigen Zustimmung des LG, mindestens in Textform (schriftlich oder per E-Mail).
  7. Der LN ist unbeschadet der Regelung in Ziffer IX.6 verpflichtet, die abgetretenen Sachmängelansprüche unverzüglich auf seine Kosten gegenüber dem jeweiligen Gewährleistungsschuldner geltend zu machen und – ggf. auch gerichtlich – durchzusetzen.
  8. Weitere Ansprüche gegen die Gewährleistungsschuldner als die Sachmängelansprüche (die „sonstigen Ansprüche“) sind von der Abtretung gemäß Ziffer IX.3 nicht erfasst. Nicht Gegenstand der Abtretung durch den LG sind insbesondere die Ansprüche des LG auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Kaufvertrags, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit vom LG geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines dem LG entstandenen Schadens.
  9. Soweit Rechte und Ansprüche gegen die Gewährleistungsschuldner nach vorstehender Ziffer IX.8 nicht abgetreten sind, wird der LN hiermit zur Geltendmachung dieser sonstigen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung ermächtigt und verpflichtet.
  10. Dabei gilt, dass sämtliche Zahlungen auf diese sonstigen Ansprüche ausschließlich an den LG zu leisten sind.
  11. Der LN verpflichtet sich, den LG umfassend und unverzüglich über eine Geltendmachung von Sachmängelansprüchen und sonstigen Ansprüchen zu informieren.
  12. Nutzt der LN das Fahrzeug während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Gewährleistungsschuldner, ist er zur Fortzahlung der Leasingraten verpflichtet. Nutzt der LN das Fahrzeug nicht, ist er bis zu einer abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den Gewährleistungsschuldner bestehen, verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten zu verwahren. In diesem Fall ist der LN für die Dauer der Verwahrung von der Pflicht zur Zahlung der Leasingraten befreit. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des LN ist der LG unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des Fahrzeugs befugt.
  13. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs durch, so ist der LG damit einverstanden, dass das bisherige Fahrzeug gegen ein gleichwertiges neues Fahrzeug ausgetauscht wird. Nachstehende Ziffer IX.14 gilt für das Austauschverhältnis entsprechend. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am neuen Fahrzeug unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, er wird den LG vor Austausch des Fahrzeugs unterrichten und ihm nach erfolgtem Austausch die Fahrgestellnummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des neuen Fahrzeugs mitteilen.
  14. Hat der LN gegenüber dem Lieferanten eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrags dahingehend ein, dass sich die Leasingraten und ein etwa vereinbarter Restwert und/oder etwa vereinbarte Abschlusszahlungen rückwirkend mit Wirkung zum Beginn des Leasingvertrags entsprechend ermäßigen. Der LG wird dem LN zu viel gezahlte Beträge erstatten. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrags mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags gemäß § 313 BGB. Jede Partei kann dann die Anpassung des Leasingvertrags verlangen, soweit ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Leasingvertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Leasingvertrags nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, so kann diese Partei den Leasingvertrag außerordentlich kündigen.
  15. Eine Rückgewähr des Fahrzeugs an den Lieferanten führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten gegenüber dem LG durch.

X. Haftung

  1. Der LN haftet dem LG für Untergang, Verlust, Beschlagnahme, Beschädigung sowie für Wertminderung und Minderwert des Fahrzeugs und seiner Ausstattung jenseits der vertragsgemäßen Nutzung, jedoch nicht bei Verschulden des LG.
  2. Hat der LG für einen Schaden des LN aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die Haftung des LG – vorbehaltlich der folgenden Regelungen – auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
  3. In Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrags gerade zu gewähren hat.
  4. Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Abwicklung von Schäden

  1. Untergang, Verlust, Beschlagnahme oder Beschädigung des Fahrzeugs hat der LN dem LG und den Versicherern unverzüglich in Textform (schriftlich oder per E-Mail) anzuzeigen und jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Soweit kein – technischer oder wirtschaftlicher – Totalschaden vorliegt, hat der LN das Fahrzeug auf seine Kosten von einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der LN im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden.
  2. Im Schadensfall hat der LN den LG unverzüglich zu unterrichten. Bei voraussichtlichen Reparaturkosten von über EUR 1.000 (ohne Umsatzsteuer) hat die Unterrichtung vor Erteilung des Reparaturauftrags zu erfolgen, soweit dieses dem LN möglich und zumutbar ist. Ist diese Kostenschwelle nicht erreicht, ist eine vorherige Unterrichtung nicht zwingend erforderlich. Der LN hat dem LG ferner unverzüglich eine Kopie der an den Versicherer gerichteten Schadensanzeige und die Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden. Der LN bevollmächtigt hiermit den LG zur Anzeige von Schäden bei der Versicherung. Der LG wird von dieser Vollmacht erst Gebrauch machen, wenn der LN trotz zweimaliger Aufforderung durch den LG die Schadensanzeige bei der Versicherung nicht eingereicht hat.
  3. Der LN hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere oder Umfang der Schäden ein – technischer oder wirtschaftlicher – Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen. In Notfällen können, falls die Hilfe einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
  4. Bei einem selbstverschuldeten Unfall muss der LN auf Verlangen des LG durch einen vereidigten Sachverständigten ein Gutachten zu den voraussichtlichen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erstellen lassen, dessen Kosten vom LN allein zu tragen sind. Kommt der LN dieser Aufforderung zur Gutachtenerstellung nicht nach, ist der LG berechtigt, auf Kosten des LN ein entsprechendes Gutachten anfertigen zu lassen.
  5. Der LN ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufs durch den LG – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Prozessstandschaft). Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der LN im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Bei Verlust des Fahrzeugs oder in dem Fall, dass der LN nicht zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet ist, hat der LN die erlangten Entschädigungsleistungen an den LG abzuführen. Sie werden zur Abdeckung des Schuldsaldos des LN aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung gemäß Ziffer XVII verwendet.
  6. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den LG weiterzuleiten. Der LG kann vom LN verlangen, dass dieser am Vertragsende eine dann noch bestehende schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs ersetzt, soweit der LG diese nicht schon im Rahmen der Schadensabwicklung erhalten hat. Für selbstverschuldete Wertminderungen gilt vorstehende Regelung entsprechend.
  7. Bei – technischem oder wirtschaftlichem –Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jede Partei den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs kann der LN innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der LN von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug unverzüglich reparieren zu lassen. Kündigt der LN, wird der Leasingvertrag nach Ziffer XVIII abgerechnet.
  8. Wird im Falle des Verlusts das Fahrzeug nach einer Kündigung, aber vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, ohne dass ein Totalschaden vorliegt, verpflichten sich die Parteien, den Leasingvertrag auf Verlangen einer der Parteien für die bei der Kündigung noch offenen Leasinglaufzeit zu den bisherigen Bedingungen neu abzuschließen.
  9. Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam gekündigt wurde und nicht fortgesetzt wird.
  10. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden oder kommt es zu Untergang, Verlust, Beschlagnahme des Fahrzeugs, für den ein Versicherer/Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt (z.B. Kaskoversicherung bei vom LN selbst verschuldetem Schaden, Schäden durch höhere Gewalt, o.ä.), schuldet der LN dem LG im Sinne der gesetzlichen Vorgaben Schadensersatz, dieser umfasst neben den Kosten der Reparatur des Fahrzeugs ggf. auch den Ersatz für Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 10 % der von ihm aufgewendeten Reparaturkosten (ohne Umsatzsteuer). Die Höhe der Reparaturkosten ist dem LG durch Vorlage der Reparaturrechnung nachzuweisen. Der LN ist berechtigt, dem LG nachzuweisen, dass eine geringere Minderwertung eingetreten ist.

XII. Vertragsbeendigung

  1. Der Leasingvertrag wird für die gesamte Leasinglaufzeit fest geschlossen und kann nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Unbeschadet des beiden Parteien zustehenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung endet der Leasingvertrag mit dem Ablauf der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Leasinglaufzeit.
  2. Sowohl dem LG als auch dem LN bzw. dessen Erben steht ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu, wenn der LN verstirbt.
  3. Beide Parteien haben das Recht, den Leasingvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlichen zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei – technischem oder wirtschaftlichem – Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs bzw. bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs gelten die außerordentlichen Kündigungsrechte gemäß Ziffer XI.7.
  4. Ein wichtiger Grund für den LG liegt insbesondere vor, wenn:
    a. der LN mit mindestens zwei aufeinander folgenden Leasingraten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Leasingvertrags von mehr als 36 Monaten mit mindestens 5 %, der Gesamtleasingraten in Verzug ist und der LG dem LN erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat mit der Erklärung, dass er dann den Leasingvertrag kündigen und die Schlussabrechnung erteilen wird;
    b. der LN das Fahrzeug vertragswidrig benutzt, in unzulässiger Weise über das Fahrzeug verfügt oder es anderen Personen überlässt, die nicht zur Benutzung befugt sind;
    c. das Fahrzeug beschlagnahmt wird; oder
    d. der LN die ihm obliegenden Kfz-Versicherungen nicht durch Vorlage geeigneter Urkunden – insbesondere eines Kfz-Sicherungsscheins – nachweist.
  5. Eine außerordentliche Kündigung des LN ist in Textform (schriftlich oder per E-Mail) unter Angabe des Kündigungsgrunds an den LG zu richten. Eine außerordentliche Kündigung des LG erfolgt ebenfalls in Textform (schriftlich oder per E-Mail).

XIII. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  1. In allen Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung – außer im Fall des Abhandenkommens und des Totalschadens – ist das Fahrzeug unverzüglich auf Kosten des LN an den LG oder auch, auf Weisung des LG an den Lieferanten oder einen von dem LG benannten Dritten zurückzugeben. Dazu wird der LG das Fahrzeug selbst oder durch einen Dritten bei dem LN abholen lassen.
  2. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unabhängig von der Geltendmachung eines gesetzlichen Widerrufsrechts kann der LG vom LN neben den rückständigen Leasingraten Ersatz des Schadens verlangen, der dem LG durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser berechnet sich gemäß nachfolgender Ziffer XIII. 3. Die Berechnung von Ersatzansprüchen bei der Geltendmachung eines gesetzlichen Widerrufsrechts ergibt sich aus den separaten Widerrufsinformationen.
  3. Der Schaden des LG berechnet sich aus der Summe sämtlicher offener Leasingraten bis zum Ende der Leasinglaufzeit abzüglich Zinsgutschrift wegen vorverlegter Fälligkeit. Davon werden die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe und dem vorausgesetzten Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der vertragsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs sowie der Zinsvorteil des LG aufgrund der vorzeitigen Möglichkeit der Verwertung des Fahrzeugs abgezogen. Der Nachweis eines abweichenden höheren oder geringeren Schadens bleibt den Parteien unbenommen.
  4. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung in den Fällen des Verlusts oder des Totalschadens des Fahrzeugs erfolgt die Berechnung des Schadens aus der Summe sämtlicher offener Leasingraten bis zum Ende der Leasinglaufzeit zuzüglich des kalkulierten Restwerts des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der vertragsgemäßen Rückgabe abzüglich Zinsgutschrift wegen vorverlegter Fälligkeit.
  5. Bei Verzug mit Zahlungsverpflichtungen aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelten die Regelungen der Ziffern VI.9 und VI.10 entsprechend.

XIV. Rückgabe des Fahrzeugs und Schlussabrechnung

  1. Der LN hat das Fahrzeug einschließlich aller Schlüssel und Fahrzeugunterlagen am letzten Tag der vereinbarten Leasinglaufzeit (der „Rückgabetermin“) an dem mit dem LG abgestimmten Ort (der „Rückgabeort“) an den LG bzw. an einen vom LG entsprechend beauftragten Servicepartner zurückzugeben. Soweit kein Rückgabeort abgestimmt werden kann, ist der LG unter Berücksichtigung der Interessen des LN zur Bestimmung des Rückgabeorts berechtigt. Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe noch angemeldet sein. Die Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeugs erfolgt unverzüglich nach erfolgreicher Rückgabe durch den LG.
  2. Die Abholung des Fahrzeugs am Rückgabeort obliegt dem LG. Entsprechendes gilt bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Leasingvertrags. Bei der Rückgabe selbst erfolgt zunächst eine Sichtprüfung, die ebenso wie die Rückgabe von den Parteien in einem Übergabeprotokoll über den Zustand des Fahrzeugs, insbesondere über Mängel und Beschädigungen, festgehalten wird. Die Nichterstellung eines Rückgabeprotokolls geht zu Lasten des LN.
  3. Im Weiteren wird der LG das Fahrzeug am Rückgabeort auf Kosten des LG einer Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen unterziehen und gemäß den Kriterien der fairen Fahrzeugbewertung begutachten lassen.
  4. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrssicher und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Die Art der Bereifung bei Rückgabe darf nicht von der ursprünglichen abweichen. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen durchgeführt worden sein. Sofern die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen und Wartungsarbeiten und/oder die Vorführung des Fahrzeugs zu den Untersuchungen der StVZO in dem Kalendermonat der Fahrzeugrückgabe fällig sind, hat der LN diese noch vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den LG auf eigene Kosten und fachgerecht durchführen zu lassen. Ziffer XII 2. bleibt unberührt. Sämtliche vom Leasingvertrag erfassten Sonderausstattungen und/oder Zubehör sind ebenfalls an den LG zurückzugeben (die Anforderungen insgesamt der „Sollzustand“). Hinweise zur Ermittlung des Sollzustands sind in den Bewertungskriterien für die faire Fahrzeugbewertung des Verbands der markenunabhängigen Mobilitäts- und Fuhrparkmanagementgesellschaften verfügbar, die beim LG angefordert werden können bzw. auf der Internetseite des LG abrufbar sind.
  5. Der LN hat das Fahrzeug im Sollzustand zurückzugeben. Die etwaigen Kosten für die Herstellung des Sollzustands trägt der LN. Entspricht das Fahrzeug nicht dem Sollzustand und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der LN zum Ausgleich dieses Minderwerts verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Betracht, soweit der LG hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.
  6. Der Minderwert wird auf Veranlassung des LG auf dessen Kosten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein anderes unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg für beide Parteien nicht ausgeschlossen.
  7. Für die Schlussabrechnung gilt Folgendes: Hat der LN die vereinbarte Kilometerlaufleistung überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Leasingvertrag genannten Nachbelastungssatz. Ist die vereinbarte Kilometerlaufleistung nicht erreicht, wird dem LN für jeden weniger gefahrenen Kilometer der im Leasingvertrag vereinbarte Erstattungssatz vergütet. Eine Über- oder Unterschreitung bis zu 2.500 km bleibt dabei unberücksichtigt. Minderkilometer werden bis maximal 10.000 km berücksichtigt.
  8. Bei Verzug mit Zahlungsverpflichtungen aus der Schlussabrechnung gelten die Regelungen der Ziffern VI.9 und VI.10 entsprechend.

XV. Rückgabeverzug

  1. Nutzt der LN das Fahrzeug nach Beendigung der Leasinglaufzeit weiter, so führt dieses nicht zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
  2. Gerät der LN mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, hat er für jeden angefangenen Tag bis zur Rückgabe des Fahrzeugs einen Betrag von 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu zahlen (§ 546a BGB).
  3. Gibt der LN Schlüssel und Fahrzeugunterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt dem LG vorbehalten.

XVI. Zusatzleistung Technik-Service

  1. Bei Abschluss der Zusatzleistung „Technik-Service“ übernimmt. der LG die Kosten und Gebühren für:
  2. Die nach Herstellervorgabe vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und Inspektionen einschließlich hierzu notwendiger Materialien sowie die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des normalen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung und des Alters des Fahrzeugs. Ausgenommen sind Kosten für die Instandsetzung und Reparatur von Aufbauten, Sonderzubehör und Sonderausstattungen, die nicht Vertragsbestandteil sind. Kosten wegen unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs oder über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden sind ebenfalls ausgeschlossen. Kosten für Strom und für über die nach Herstellervorgaben hinausgehenden, allgemeine Nachfüllflüssigkeiten, Betriebsstoffe sowie Waschen, Reinigen, Polieren des Fahrzeugs, Softwareupdates, Erwerb und Ersatz für Navigationsdaten trägt der LN. Für die Erstellung von Rechnungen zur Weiterbelastung dieser Kosten werden dem LN EUR 11,90 (inkl. Umsatzsteuer) pro Rechnung berechnet.
  3. Die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO sowie die Bremsen-Sonderuntersuchung gemäß § 29 Anlage 8 StVZO. Der LG übernimmt die Kosten nach Leistungs- und Preiskatalog der Prüforganisationen. HU-begleitende Kosten wie TÜV-Vorabdurchsichten, Vorfahrten zur HU und Werkstatt- bzw. Gerätenutzungsgebühr, die nicht in den Leistungskatalogen der Prüforganisationen enthalten sind, trägt der LN.
  4. Das Abschleppen des Fahrzeugs in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz bis zur nächstgelegenen autorisierten Vertragswerk-statt des Fahrzeugfabrikats – jedoch max. 50 km – sofern das Fahrzeug diese Werkstatt zur Beseitigung verschleißbedingter Schäden (oben c) nicht aus eigener Kraft erreichen kann. Außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz angefallene Abschleppkosten sind in keinem Fall erstattungsfähig.
  5. Zur Erteilung von Aufträgen für Wartung, Reparatur und Inspektion unter dem Leasingvertrag erhält der LN die Ford Lease Service-Card, die den LN in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, Aufträge im Namen und für Rechnung des LG zu erteilen. Die Aufträge für Reparatur- und Wartungsarbeiten unter dem Leasingvertrag müssen stets an eine vom LG autorisierte Fachwerkstatt vergeben werden.
  6. Sind für die Beseitigung eines Schadens im Sinne von Ziffer XVI.1 nach der Kostenschätzung der autorisierten Fachwerkstatt mehr als EUR 0,00 (ohne Umsatzsteuer) aufzuwenden, so ist vor der Erteilung des Reparaturauftrags die Zustimmung des LG einzuholen. Die Zustimmung erfolgt ausschließlich über das vom LG zur Verfügung gestellte Online-Portal www.servicefreigabe.de.
  7. Wendet der LN in der Bundesrepublik Deutschland Kosten auf, die nach Ziffer XVI.1 vom LG zu tragen sind, so werden ihm die Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege (Rechnung, Quittung ausgestellt auf den LG als Leistungsempfänger) erstattet. Macht er derartige Aufwendungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, erfolgt die Erstattung nur bis zur Höhe des Betrags, der von einer autorisierten Fachwerkstatt in der Bundesrepublik Deutschland für die im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen berechnet worden wäre.
  8. Erhält der LN bei Abholung des Fahrzeugs eine Rechnung der autorisierten Fachwerkstatt, ist er verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag, zu überprüfen und nach seiner Ansicht zu Unrecht in Rechnung gestellte Positionen innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt dem LG mitzuteilen.
  9. Für Nachteile und Folgen des Verlusts oder der missbräuchlichen Verwendung der Service-Card oder anderer Servicedokumente haftet der LN gegenüber dem LG. Jeder Verlust ist dem LG unverzüglich anzuzeigen.
  10. Kann der LN das Fahrzeug wegen Inspektion, Wartungs- oder Reparaturarbeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer XVI.1 länger als drei aufeinanderfolgende Werktage nicht nutzen, so hat er für die Zeit vom vierten Werktag an Anspruch auf Erstattung von 1/30 der monatlichen Leasingrate je Tag, an dem das Fahrzeug von dem LN nicht benutzt werden kann. Dieser Anspruch entfällt, wenn der autorisierten Fachwerkstatt die Durchführung oder Vollendung der Arbeiten aus Gründen unmöglich ist, auf die sie selbst keinen Einfluss nehmen kann und die sie daher auch nicht zu vertreten hat, insbesondere, wenn durch höhere Gewalt, kriegerische Auseinandersetzungen, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, unverschuldeter erheblicher Betriebsstörung oder vergleichbaren Hemmnissen die Ersatzteilversorgung nicht termingerecht erfolgen kann.
  11. Bei Inspektion, Wartungs- oder Reparaturarbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt keine Erstattung der Leasingraten während der Wartungs- und Reparaturzeiten.
  12. Als Gegenleistung für die Erbringung der Zusatzleistung „Technik-Service“ durch den LG schuldet der LN eine monatliche Pauschale in der im Leasingvertrag vereinbarten Höhe, die sich nach der Leasinglaufzeit und der Kilometerlaufleistung richtet. Die abschließende Abrechnung erfolgt entsprechend der Regelung in Ziffer XIV.7.
  13. Weiterhin werden die Mehr- oder Minderkilometer bei vorzeitigem Vertragsende und vorzeitiger Fahrzeugrückgabe dergestalt abgerechnet, dass der LG zunächst die kalkulatorische monatliche Fahrleistung in Kilometern ermittelt, indem er die im Leasingvertrag festgelegte Kilometerlaufleistung durch die Anzahl der vertraglich vorgesehenen Nutzungsmonate teilt. Die so ermittelte kalkulatorische monatliche Fahrleistung multipliziert der LG mit der Anzahl der tatsächlichen Nutzungsmonate und erhält so die für die vorzeitige Abrechnung maßgebliche Kilometereinstufung („rechnerische Kilometereinstufung“). Für die Mehr- oder Minderkilometer, die sich aus der Differenz zwischen der rechnerischen Kilometereinstufung und der tatsächlich beanspruchten Kilometerlaufleistung ergeben, gelten die Abrechnungsgrundsätze entsprechend der Regelung in Ziffer XIV.7.

XVII. Zusatzleistung Reifen-Service

  1. Bei Abschluss der Zusatzleistung Reifen-Service übernimmt der LG die Kosten für die im Leasingantrag nach Typ, Reifengröße und Anzahl beschriebenen und bestellten Sommer- und Winterreifen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
  2. Ersatz der Sommerreifen inklusive Montage, sobald sie auf das gesetzlich zugelassene Mindestmaß abgefahren sind.
  3. Winterreifen auf Stahlfelgen inkl. Erstmontage und saisonalem Wechsel der Kompletträder inkl. Auswuchten. Sind Winterreifen ausschließlich auf Leichtmetallfelgen (gem. Hersteller) vorgesehen, werden diese grundsätzlich ohne Felgen kalkuliert. Auf Wunsch des LN können Leichtmetallfelgen – nach Preisvorgabe des LN – entsprechend kalkulatorisch berücksichtigt werden. Der LN hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, über den LG Leichtmetallfelgen für Winterreifen zu beziehen, sofern diese Felgen über einen autorisierten Reifenvertragspartner des LG bezogen werden können. Sofern entsprechende Kosten nicht in der Leasingrate kalkuliert worden sind, ist insoweit eine besondere schriftliche Vereinbarung zwischen LG und LN notwendig.
  4. Zusatzkosten von werksseitig verbauten Reifendrucksensoren, die abhängig vom Hersteller als direkte Reifendruckkontrollsysteme in der Grundausstattung des Fahrzeugs verbaut werden (z.B. Sensoren, Kalibrierung), sind in der Reifenrate enthalten. Führt die Auswahl einer Sonderausstattung bei einem Fahrzeug zum Wechsel vom werksseitig indirekten Reifendruckkontrollsystem auf ein direktes System, so werden die Mehrkosten hierfür dem LN zusätzlich berechnet.
  5. Kosten für die saisonale Einlagerung von Sommer- und Winterreifen bei einem autorisierten Reifenvertragspartner des LG, sofern diese Dienstleistung gesondert abgeschlossen wurde.
  6. Zur Erteilung von Aufträgen im Rahmen der Servicekomponente „Reifen-Service“ – sofern Bestandteil des Leasingvertrags – steht dem LN die Service-Card zur Verfügung. Es gilt die Regelung der Ziffer XVI.6. Der Reifenwechsel muss bei einem der Vertragslieferanten des LG erfolgen. Kosten, die außerhalb des Reifenpartnernetzes des LG entstehen, gehen zu Lasten des LN.

XVIII. Anti-Korruption

„Korruptionshandlung“ bezeichnet das Erbitten, Genehmigen, Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines finanziellen oder sonstigen Vorteils, einschließlich einer Zahlung, eines Darlehens, eines Geschenks oder einer Übertragung eines Wertgegenstands, mit dem Zweck, eine Privatperson oder einen Amtsträger zu veranlassen, ihre/seine beruflichen Aufgaben unlauter oder in einer treuwidrigen Weise zu erfüllen, die gegen ihre/seine beruflichen, rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen verstößt, und/oder das jeweilige Geschäft auf unlautere oder in einer treuwidrigen gegen seine beruflichen, rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen verstoßenden Weise aufzunehmen oder aufrecht zu erhalten.

„Antikorruptionsgesetze“ sind das US Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner jeweils gültigen Fassung, ein anwendbares Gesetz oder eine Vorschrift zur Umsetzung des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Bribery Act 2010 des Vereinigten Königreichs sowie, in Bezug auf jegliche juristische Person, jedes andere anwendbare Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung oder Korruption, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.

Jede Partei bestätigt und stellt fortlaufend während der gesamten Laufzeit des Vertrags jederzeit sicher, dass:

  1. sie mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption einschließlich deren Änderungen vertraut ist;
  2. sie über adäquate Richtlinien, Systemverfahren und Kontrollen verfügt, um:
    a. diese Vorschriften einzuhalten,
    b. die Begehung von Korruptionshandlungen, einschließlich solche ihrer Mitarbeiter, Beauftragten, Vermittler und Vertreter („kontrollierte Personen“) zu verhindern,
    c. sicherzustellen, dass jeder Beweis oder der Verdacht für Korruptionshandlungen vollständig untersucht, der anderen Partei gemeldet und entsprechend gehandelt wird,
    d. anderer Partei auf Verlangen Beweise solcher Richtlinien, Systeme, Verfahren und Kontrollen zur Verfügung zu stellen;
  3. sie und von ihr kontrollierte Personen keine direkten oder indirekten Korruptionshandlungen zum Nutzen oder Vorteil einer Person oder eines Amtsträgers begangen haben, und diese auch nicht begehen werden. Zu den Amtsträgern gehören Beamte, Angestellte, Vertreter oder sonstige Personen, die in offizieller Eigenschaft für oder im Namen einer Regierung, einer Gerichtsbarkeit, einer öffentlichen internationalen Organisation, einer politischen Partei oder einer regierungsnahen Einrichtung handeln;
  4. weder ihr noch von ihr kontrollierten Personen es wegen einer nachgewiesenen oder mutmaßlichen Korruptionshandlung von einer staatlichen oder internationalen Behörde untersagt ist (oder so behandelt wird), auf Ausschreibung dieser Behörde zu antworten, mit dieser einen Vertrag abzuschließen oder zusammenzuarbeiten;
  5. sie angemessene Aufzeichnungen über ihre Aktivitäten, einschließlich Finanzaufzeichnungen in einer Form und Weise führt, die für ein Unternehmen ihrer Größe und ihrer Ressourcen angemessen ist.

XIX. Geldwäschebekämpfung

„Geldwäschegesetze“ sind alle geltenden Anforderungen an die Berichterstellung und Aufzeichnung von Finanzunterlagen sowie alle anderen geltenden Geldwäschegesetze und alle damit zusammenhängenden oder ähnlichen Vorschriften, einschließlich Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Vorschriften oder Richtlinien, die von einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde veröffentlicht, verwaltet oder durchgesetzt werden.

Jede Partei bestätigt hiermit und garantiert der jeweils anderen Partei (fortlaufend für die gesamte Dauer der Vertragsbeziehung bis zu deren Beendigung), dass ihre Aktivitäten und Tätigkeiten zu jeder Zeit bis zum Ende des Vertragsverhältnisses den Geldwäschegesetzen entsprechen und in Einklang mit diesen durchgeführt wurden bzw. werden.

Jede Partei bestätigt, dass sie die Prozesse, Instrumente, Richtlinien und Verfahren eingesetzt, aufrechterhalten und durchgesetzt hat, um die Einhaltung der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche, einschließlich von ihren kontrollierten Personen, zu fördern und sicherzustellen.

XX. Sanktionsklausel

  1. Im Rahmen dieser Allgemeinen Leasingbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Sanktionierte Person bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die von Sanktionen belegt oder auf andere Weise Betroffener von Sanktionen ist, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Tatsache, dass diese Person:
    a. im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle einer anderen von Sanktionen belegten Person steht,
    b. sich in einem Land befindet oder gemäß den Gesetzen eines Landes organisiert ist, das allgemeinen oder landesweiten Sanktionen unterliegt.
    „Sanktionen“ sind wirtschaftliche oder finanzielle Sanktionen, Handelsembargos oder ähnliche Maßnahmen, die durch:
    a. die Vereinten Nationen;
    b. die Vereinigten Staaten von Amerika;
    c. die Europäische Union oder ein gegenwärtiger oder zukünftiger Mitgliedstaat davon; oder
    d. das Vereinigte Königreich,
    oder durch eine Einrichtung/Behörde dieser, verhängt, verwaltet oder vollstreckt werden.
  2. Der Leasingnehmer bestätigt, dass weder er noch, nach seinem besten Wissen, einer seiner Geschäftsführer, Verantwortlichen, Angestellten oder von ihm zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrags Beauftragten eine sanktionierte Person im Sinne der obengenannten Begriffsbestimmungen ist.
  3. Der Leasingnehmer stellt sicher, dass:
    a. keine dritte Person ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Leasinggegenstand im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag hat oder haben wird und
    b. die Nutzung des ihm gemäß des Leasingvertrags entsprechend zur Verfügung gestellten Leasinggegenstands nicht unter Verletzung von Sanktionen im Sinne der obengenannten Begriffsbestimmungen erfolgt.
  4. Der Leasinggeber kann den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigungspflicht, ungeachtet anderer Bestimmungen des Vertrags einschließlich der Allgemeinen Vertragsbedingungen, kündigen, wenn der Leasingnehmer zur sanktionierten Person wird oder gegen seine Erklärungen und Vorhaben gemäß dieser Klausel verstößt. Im Falle einer entsprechenden Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand im Zusammenhang mit diesem Vertrag unverzüglich zurückzugeben.

XXI. Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten des LN durch den LG sind in den Datenschutzhinweisen des LG verfügbar.

Allgemeine Informationen zur ALD AutoLeasing D GmbH

Name und Anschrift der ALD AutoLeasing D GmbH:
ALD AutoLeasing D GmbH
Nedderfeld 95
22529 Hamburg

Kontakt:
Tel.: +49 40 47104-8920
E-Mail: marketplace@aldautomotive.com

Gesetzliche Vertretungsberechtigte der ALD AutoLeasing D GmbH:
Verwaltungsratsvorsitzender: Tim Albertsen Geschäftsführer: Karsten Rösel
Hauptgeschäftstätigkeit der ALD AutoLeasing D GmbH: Hauptgeschäftstätigkeit der ALD AutoLeasing D GmbH ist der Abschluss von Leasingverträgen und damit zusammenhängende Geschäfte und Dienstleistungen.